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Wirksamkeit von Eheverträgen


BGH, Urteil vom 11.02.2004 - XII ZR 265/02


1. Ein Ehevertrag, der gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Ehevertrages - man spricht hier auch von der Wirksamkeitskontrolle - sind die bei Vertragsabschluss vorliegenden individuellen Verhältnisse der Ehegatten maßgebend. Zu hinterfragen sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute sowie der etwaig bereits verwirklichte Lebenszuschnitt bzw. die Vorstellungen für den geplanten Ablauf der Ehe. Sittenwidrigkeit kommt in Betracht, wenn durch den Ehevertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls in erheblichem Umfang abgedungen werden, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. Zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes gehören in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung, wegen Krankheit und Alters. An letzter Stelle steht der Zugewinnausgleich. Ergibt die Prüfung, dass der Ehevertrag unwirksam ist, treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen.

2. Liegt ein wirksamer Ehevertrag vor, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob und inwieweit der Begünstigte des Ehevertrages sich noch auf den Fortbestand des Vertrages berufen kann. Man spricht hier auch von der sogenannten Ausübungskontrolle. Ist das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Ehevertrages aufgrund der gegebenen Verhältnisse nicht mehr schutzwürdig, sind die Rechtsfolgen anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung tragen.

Sorgerecht nicht miteinander verheirateter      
Eltern

BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

Seit dem 01.07.1998 haben nicht miteinander verheiratete Eltern erstmals die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind zu erlangen. Waren die Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, bekam zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Ein gemeinsames Sorgerecht von Mutter und Vater war nur vorgesehen, wenn beide Eltern übereinstimmend erklärten, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, oder wenn sie einander heirateten. Lehnte die Mutter die gemeinsame Sorge ab, gab es für den Vater keinen Weg, diese Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB für mit Art. 6 Abs. GG unvereinbar erklärt und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Novellierung die nachfolgenden Übergangsregelungen getroffen:

  • Sind Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält zunächst die Mutter das alleinige
    Sorgerecht kraft Gesetzes.
  • Sind sich die Eltern einig, dass sie gemeinsam die elterliche Sorge ausüben wollen, können sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben. Daran ändert auch die vorläufige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nichts. Die übereinstimmenden Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, durch den Notar oder das Jugendamt.
  • Verweigert die Mutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge, obwohl der Vater eine gemeinsame Sorgeberechtigung wünscht, kommt also eine übereinstimmende Sorgeerklärung nicht zustande, so kann der Vater ab sofort die Entscheidung des Familiengerichts beantragen, egal, seit wann die gemeinsame Sorge verweigert wird, und egal, wie alt das Kind ist. Das Familiengericht überträgt den Eltern das gemeinsame Sorgerecht (oder einen Teil davon), soweit zu erwarten ist, dass dieses dem Kindeswohl entspricht.
  • Verweigert die alleinsorgeberechtigte Mutter (bei nicht nur vorübergehendem Getrenntleben der Eltern) die Zustimmung zur Übertragung der Alleinsorge auf den Vater, so bestand bisher ebenfalls keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit. Auch für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht nun eine Übergangsregelung vorgesehen. Danach ist bei einem solchen Verfahren auf Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater eines nichtehelichen Kindes zunächst zu prüfen, ob nicht eine gemeinsame Sorgetragung in Betracht kommt. Erst wenn dieses nicht der Fall ist und wenn gleichzeitig zu erwarten ist, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater – ganz oder zum Teil – dem Kindeswohl am Besten entspricht, ist sie vorzunehmen. Die Familiengerichte übertragen dann unabhängig von der Zustimmung der Mutter dem Vater die alleinige elterliche Sorge (oder einen Teildavon), weil eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dieses dem Kindeswohl am Besten entspricht.

Sonderbedarf

BGH, Urteil vom 15.02.2006 - XII ZR 4/04

1.Ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht  als wahrscheinlich vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte.

2. Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmantenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend i. S. von § 1613 II Nr. 1 BGB.

Der Bundesgerichtshof mutet den Kindern zu, frühzeitig Rücklagen von dem an Sie gezahlten Kindesunterhalt zu bilden. Die vorgenannten, vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze dürften auch auf die Kosten für eine Kommunion anwendbar sein. Die Kosten für eine Kommunion sind ebenfalls spätestens mit Beginn des Kommunionunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend.

Mehrbedarf

BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07

1.Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten.

2. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
 

Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06

1.Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, konnten die Schwiegereltern ihre Zuwendungen grundsätzlich nicht zurück fordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

2.An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest finanziellen Rückabwicklung eröffnet.

Titulierungsinteresse des Unterhaltsgläubigers

BGH, Urteil vom 02.12.2009 – XII ZB 207/08

Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung
für einen Zahlungsantrag auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechtes

Die Reform trat am 01.01.2008 in Kraft. Die neuen Vorschriften gelten selbstverständlich für laufende Verfahren. Für „Altfälle“ sollen sie allerdings nur dann gelten, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die einmal getroffene Regelung zumutbar ist.

Was ändert sich?

I. Geänderte Rangfolge

Die neu geregelte Rangfolge ist konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet. Im Gegensatz zu Erwachsenen können Kinder nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Daher soll der Kindesunterhalt künftig vorrangig vor allen weiteren Unterhaltsansprüchen sein. 

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemittlung Nr. 13/2011 vom 11.02.2011
Beschluss vom 25.01.2011, AZ: 1 BvR 918/10

Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig.

Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht mit dem Ziel der Stärkung des Kindeswohls, der wirtschaftlichen Entlastung sogenannten Zweitfamilien sowie der Vereinfachung reformiert. Im Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seitdem verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten, dem es gemäß § 1569
BGB n.F. obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, es sei denn, er ist hierzu außerstande. Durch den neu geschaffenen § 1578b BGB ist die Möglichkeit eröffnet worden, den nachehelichen Unterhalt im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen. Des Weiteren ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, ihnen allen Unterhalt zu leisten (sogenannter Mangelfall), in § 1609 BGB neu festgelegt worden: Während den minderjährigen Kindern der erste Rang
zugewiesen ist, sind geschiedene und nachfolgende Ehegatten im Rang grundsätzlich gleichgestellt.

Unverändert ist dagegen neben der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1581 BGB) die Regelung des Maßes des nachehelich zu gewährenden Unterhalts geblieben, das sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich.
Danach eintretende Veränderungen der Verhältnisse wurden nur
ausnahmsweise in die Unterhaltsbedarfsbestimmung einbezogen. Änderungen des Einkommens des geschiedenen Ehegatten waren beispielsweise in die Ermittlung des Unterhaltsmaßes nur dann einzubeziehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen waren und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte oder aber die Änderungen das Surrogat einer zuvor erbrachten Haushaltsführung darstellten.

Nunmehr geht der Bundesgerichtshof aber davon aus, dass die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs maßgeblichen Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe Veränderungen unabhängig davon erfahren können, ob diese in der Ehe angelegt waren. Mit Urteil vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356) hat er erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die
Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen: Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sei zu ermitteln, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden (sogenannte Dreiteilungsmethode). Mittels einer Kontrollrechnung sei sodann sicherzustellen, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhalte, die sich ergäbe, wenn
der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Der Beschwerdeführerin, die 24 Jahre mit dem Kläger des
Ausgangsverfahrens verheiratet war, wurde zunächst im Zuge der Scheidung ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt von 618 € monatlich zuerkannt. Nach der Wiederheirat des Klägers setzte das Amtsgericht im Ausgangsverfahren in Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den monatlich zu zahlenden Unterhalt auf 488 € herab, indem es die Einkünfte der nachfolgenden Ehefrau im Wege der Dreiteilungsmethode in die Bedarfsberechnung einbezog. Das Oberlandesgericht hielt das Urteil hinsichtlich der Unterhaltsbemessung aufrecht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des
Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Die zur Auslegung des
§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode
der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet die neue Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1.
Das Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen
Unterhalts differenziert zwischen der Unterhaltsbedürftigkeit des
Berechtigten, dessen Unterhaltsbedarf, der Leistungsfähigkeit des
Pflichtigen sowie der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. Den Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs, an dessen Ermittlung sich die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie der Verteilung der verfügbaren Geldmittel im Mangelfall anschließt. An dieser Strukturierung hat der Gesetzgeber anlässlich der Unterhaltsreform festgehalten. Dies gilt ebenso für die Ausrichtung des Unterhaltsmaßes an den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, mit der der Gesetzgeber auf die individuellen Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten Bezug genommen hat, die er nach wie vor zum Zeitpunkt der Scheidung bestimmt wissen will.

Über dieses beibehaltene Konzept setzt sich die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinweg, indem sie einen Systemwechsel vornimmt, bei dem sie die gesetzgeberische Grundentscheidung zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt. Die geänderte Auslegung hebt die gesetzliche Differenzierung zwischen
Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit auf. Sie berücksichtigt die
nachehelich entstandenen Unterhaltspflichten gegenüber einem weiteren Ehegatten bereits auf der Ebene des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), obwohl deren Berücksichtigung gesetzlich erst auf der Ebene der nach den gegenwärtigen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu beurteilenden Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB vorgesehen ist. Statt die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“ der aufgelösten Ehe vorzunehmen, ersetzt
sie diesen Maßstab durch den der „wandelbaren ehelichen
Lebensverhältnisse“ und bestimmt damit und unter Anwendung der
Dreiteilungsmethode den Unterhaltsbedarf letztlich nach den
tatsächlichen Lebensverhältnissen und finanziellen Ausstattungen wie Belastungen der Geschiedenen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhalts unter Einbeziehung auch des Einkommens, das der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen erzielt oder das ihm fiktiv zugerechnet wird. Dieser neue Maßstab spiegelt die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr wider und löst sich in Gänze von der gesetzlichen Vorgabe.

Zudem bezieht die neue Rechtsprechung den Unterhaltsbedarf des
nachfolgenden Ehegatten nur so lange in die Bestimmung des
Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten mit ein, wie dies zu einer Verkürzung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten führt. Wirkt sich die Dreiteilungsmethode zugunsten des geschiedenen Ehegatten aus, wird sein Unterhaltsbedarf mittels der vom Bundesgerichtshof vorgesehenen Kontrollrechnung auf den sich nach seinen ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Betrag herabbemessen. Konsequenz dieser Rechtsprechung ist,
dass der geschiedene Ehegatte infolge der neuen Bedarfsermittlungsmethode regelmäßig weniger, selten dasselbe, nie aber mehr erhält als im Wege einer nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmten Berechnung.

Die neue Rechtsprechung lässt sich mit keiner der anerkannten
Auslegungsmethoden rechtfertigen. Sie läuft dem klaren Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwider, der die „ehelichen Verhältnisse“ zum Maßstab der Bedarfsbemessung erhoben hat und damit diejenigen  Verhältnisse, die in der geschiedenen Ehe bestanden haben oder zumindest mit ihr in Zusammenhang stehen. Ein Bezug zu den „ehelichen Lebensverhältnissen“ lässt sich jedoch nicht mehr bei der Einbeziehung von Veränderungen herstellen, die gerade nicht auf die Ehe zurückzuführen sind, sondern - wie Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten - scheidungsbedingt sind.

Die neue Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt sich auch nicht aus dessen systematischer Einbindung in den Normenkontext herleiten, da sie die vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit aufhebt. Zudem widerspricht sie dem Zweck des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, der dazu dient, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten bei der Bestimmung seines Bedarfs  grundsätzlich gleiche Teilhabe an dem zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung gemeinsam erreichten Status zu gewähren. Die mit der  Kontrollrechnung verbundene richterliche Dreiteilungsmethode belastet den vorangegangenen Ehegatten einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten. Sie setzt sich überdies über den Willen des Gesetzgebers hinweg. Soweit dieser Einschränkungen beim nachehelichen Unterhalt vorgenommen hat, wie bei der Kürzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen nach § 1578b BGB,
hat er damit die unterhaltsrechtliche Position des geschiedenen
Ehegatten nicht von vornherein verschlechtern wollen, wie dies die
Bedarfsbestimmung nach der Dreiteilung vorsieht, sondern nur unter bestimmten Billigkeitsgesichtspunkten.

Die geänderte Rechtsprechung lässt sich schließlich nicht mit dem Ziel der Unterhaltsreform begründen, das Unterhaltsrecht zu vereinfachen. Sie erleichtert die Unterhaltsberechnung nicht, sondern erweitert sie um den Rechenschritt der Bedarfsermittlung im Wege der Dreiteilung, da sie im Rahmen der Kontrollrechnung eine Berechnung des Unterhalts nach der von der Rechtsprechung herkömmlich angewandten Methode unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse der aufgelösten Ehe vorsieht.

2.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrer
wirtschaftlichen Handlungsfreiheit als Ausprägung der allgemeinen
Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Sie beruht auf der die Grenze zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitenden neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in deren Folge der
Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin und damit ihr Unterhaltsanspruch in einem vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Maße verkürzt worden sind

II. Unterhalt für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder

Die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) erhielt bisher nach der Geburt des Kindes bis zu 3 Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach musste sie (auch er) wieder arbeiten gehen, wenn dieses nicht „grob unbillig“ war.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 28.02.2007 die unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder für verfassungswidrig erklärt. Demzufolge haben nunmehr alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von 3 Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern, soweit und solange dieses der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind dabei die Belange des Kindes. Ab dem Alter von 3 Jahren – entsprechend dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz – sind auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Damit ist der Betreuungsunterhalt, der im Interesse des Kindes geschuldet wird, einheitlich von gleicher Dauer.

Aus Gründen der nachehelichen Solidarität sieht das Gesetz für geschiedene Elternteile im Einzelfall vor, den Betreuungsunterhalt zusätzlich zu verlängern. Diese Verlängerungsmöglichkeit rechtfertigt sich allein aus dem in der Ehe gewachsenen Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

In seiner ersten Entscheidung zum Thema "nachehelicher Betreuungsunterhalt" nach dem neuen Unterhaltsrecht (§ 1570 BGB) hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.03.2009) die vorstehenden Grundsätze bestätigt. Er hat noch einmal hervorgehoben, dass der Ge-setzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen hat, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit nach Auffassung des Bundesgerichtshofes stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch schon eine bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen

III. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung

Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist im Gesetz ausdrücklich verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, ist nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 18.03.2009 zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhaltes für die Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Ob und wie lange ein betreuender Elternteil arbeiten gehen muss, hängt von den Möglichkeiten der externen Versorgung ab, z. B. Kindergarten oder Hort. Ein abrupter Wechsel von der Kinderbetreuungszeit zur Voll-erwerbstätigkeit wird nicht verlangt. Der Bundesgerichtshof weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes nicht mehr allein vom Kindesalter abhängig gemacht werden darf (Altersphasenmodell). 

IV. Begrenzung und Befristung des Unterhalts

Das Gesetz lässt in weit aus größerem Umfang als bisher zu, sämtliche nacheheliche Unterhaltsansprüche zeitlich zu befristen, der Höhe nach zu begrenzen oder Befristung und Begrenzung zu kombinieren. Wie lange Unterhalt zu gewähren ist, hängt entscheidend davon ab, in wie weit der Unterhaltsberechtigte "ehebedingte Nachteile" erlitten hat. Zu fragen ist also, welche Erwerbstätigkeit der unterhaltsberechtigte Ehegatte vor der Eheschließung ausübte und wie sich sein beruflicher Werdegang ohne Eingehung der Ehe entwickelt hätte.  

V. Formerfordernis

Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen notariell beurkundet werden, oder es ist ein gerichtlich protokollierter Vergleich zu schließen.

VI. Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert. Die Regelbetragsverordnung entfällt. Durch eine besondere Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die heutigen Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt in keinem Fall unterschritten werden. Ist einem Kind Unterhalt aufgrund eines vollstreckbaren Titels oder einer Unterhaltsvereinbarung als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung zu leisten, gilt der Titel oder die Unterhaltsvereinbarung fort.

Die bisher komplizierte Verrechnung des Kindergeldes wird vereinfacht. Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs wie folgt zu verrechnen:

- zur Hälfte, wenn ein Elternteil das Kind betreut

- in vollem Umfang in den anderen Fällen

Beachten Sie bitte auch die neue Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2011.

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