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Wirksamkeit von
Eheverträgen
BGH, Urteil vom 11.02.2004 - XII
ZR 265/02
1. Ein Ehevertrag, der gegen die guten Sitten verstößt, ist
nichtig. Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Ehevertrages - man
spricht hier auch von der Wirksamkeitskontrolle - sind die bei
Vertragsabschluss vorliegenden individuellen Verhältnisse der
Ehegatten maßgebend. Zu hinterfragen sind insbesondere die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute sowie der etwaig
bereits verwirklichte Lebenszuschnitt bzw. die Vorstellungen für den
geplanten Ablauf der Ehe. Sittenwidrigkeit kommt in Betracht, wenn
durch den Ehevertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen
Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls in erheblichem Umfang
abgedungen werden, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige
Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der
Ehegatten gerechtfertigt wird. Zum Kernbereich des
Scheidungsfolgenrechtes gehören in erster Linie der Unterhalt wegen
Kindesbetreuung, wegen Krankheit und Alters. An letzter Stelle steht
der Zugewinnausgleich. Ergibt die Prüfung, dass der Ehevertrag
unwirksam ist, treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen.
2. Liegt ein wirksamer Ehevertrag vor, ist in einem weiteren
Schritt zu prüfen, ob und inwieweit der Begünstigte des Ehevertrages
sich noch auf den Fortbestand des Vertrages berufen kann. Man
spricht hier auch von der sogenannten Ausübungskontrolle. Ist das
Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Ehevertrages
aufgrund der gegebenen Verhältnisse nicht mehr schutzwürdig, sind
die Rechtsfolgen anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider
Parteien in ausgewogener Weise Rechnung tragen.
Sorgerecht nicht miteinander verheirateter
Eltern
BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen
Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von
der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich
überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm
zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle
der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.
Seit dem 01.07.1998 haben nicht miteinander verheiratete
Eltern erstmals die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind
zu erlangen. Waren die Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander
verheiratet, bekam zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Ein
gemeinsames Sorgerecht von Mutter und Vater war nur vorgesehen, wenn beide
Eltern übereinstimmend erklärten, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen,
oder wenn sie einander heirateten. Lehnte die Mutter die gemeinsame Sorge ab,
gab es für den Vater keinen Weg, diese Ablehnung gerichtlich überprüfen zu
lassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr § 1626a Abs. 1 Nr.
1 und § 1672 Abs. 1 BGB für mit Art. 6 Abs. GG unvereinbar erklärt und bis zum
Inkrafttreten einer gesetzlichen Novellierung die nachfolgenden
Übergangsregelungen getroffen:
- Sind Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander
verheiratet, erhält zunächst die Mutter das alleinige
Sorgerecht kraft
Gesetzes.
- Sind sich die Eltern einig, dass sie gemeinsam die
elterliche Sorge ausüben wollen, können sie übereinstimmende Sorgeerklärungen
abgeben. Daran ändert auch die vorläufige Anordnung des
Bundesverfassungsgerichts nichts. Die übereinstimmenden Sorgeerklärungen müssen
öffentlich beurkundet werden, durch den Notar oder das Jugendamt.
- Verweigert die Mutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge,
obwohl der Vater eine gemeinsame Sorgeberechtigung wünscht, kommt also eine
übereinstimmende Sorgeerklärung nicht zustande, so kann der Vater ab sofort die
Entscheidung des Familiengerichts beantragen, egal, seit wann die gemeinsame
Sorge verweigert wird, und egal, wie alt das Kind ist. Das Familiengericht
überträgt den Eltern das gemeinsame Sorgerecht (oder einen Teil davon), soweit
zu erwarten ist, dass dieses dem Kindeswohl entspricht.
- Verweigert die alleinsorgeberechtigte Mutter (bei nicht nur
vorübergehendem Getrenntleben der Eltern) die Zustimmung zur Übertragung der
Alleinsorge auf den Vater, so bestand bisher ebenfalls keine gerichtliche
Überprüfungsmöglichkeit. Auch für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht
nun eine Übergangsregelung vorgesehen. Danach ist bei einem solchen Verfahren
auf Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater eines
nichtehelichen Kindes zunächst zu prüfen, ob nicht eine gemeinsame Sorgetragung
in Betracht kommt. Erst wenn dieses nicht der Fall ist und wenn gleichzeitig zu
erwarten ist, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater – ganz oder
zum Teil – dem Kindeswohl am Besten entspricht, ist sie vorzunehmen. Die
Familiengerichte übertragen dann unabhängig von der Zustimmung der Mutter dem
Vater die alleinige elterliche Sorge (oder einen Teildavon), weil eine gemeinsame
elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dieses dem
Kindeswohl am Besten entspricht.
Sonderbedarf
BGH, Urteil vom 15.02.2006 - XII ZR 4/04
1.Ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur
dann vor, wenn der Bedarf nicht
als wahrscheinlich vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der
laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte.
2. Die Kosten für eine Konfirmation
sind spätestens mit Beginn des Konfirmantenunterrichts absehbar und deswegen
nicht überraschend i. S. von § 1613 II Nr. 1 BGB.
Der Bundesgerichtshof mutet den Kindern zu, frühzeitig
Rücklagen von dem an Sie gezahlten Kindesunterhalt zu bilden. Die vorgenannten,
vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze dürften auch auf die Kosten für
eine Kommunion anwendbar sein. Die Kosten für eine Kommunion sind ebenfalls
spätestens mit Beginn des Kommunionunterrichts absehbar und deswegen nicht
überraschend.
Mehrbedarf
BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07
1.Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen
für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den
Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht
enthalten.
2. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten
sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen
BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06
1.Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes
mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen
Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, konnten die Schwiegereltern ihre
Zuwendungen grundsätzlich nicht zurück fordern, wenn die Ehegatten im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.
2.An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nicht
mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung
zu qualifizieren. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig,
dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind
fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung
kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch
wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer
zumindest finanziellen Rückabwicklung eröffnet.
Titulierungsinteresse des Unterhaltsgläubigers
BGH, Urteil vom 02.12.2009 – XII ZB 207/08
Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten
Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für einen Zahlungsantrag auf
den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig
gezahlten Teils aufgefordert worden ist
Gesetz zur Änderung des
Unterhaltsrechtes
Die Reform trat am 01.01.2008 in Kraft. Die neuen Vorschriften gelten
selbstverständlich für laufende Verfahren. Für „Altfälle“ sollen sie
allerdings nur dann gelten, wenn es den Betroffenen unter
Berücksichtigung ihres Vertrauens in die einmal getroffene Regelung
zumutbar ist.
Was ändert sich?
I. Geänderte Rangfolge
Die neu geregelte Rangfolge ist konsequent auf das
Kindeswohl ausgerichtet. Im Gegensatz zu Erwachsenen können Kinder
nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Daher soll der
Kindesunterhalt künftig vorrangig vor allen weiteren
Unterhaltsansprüchen sein.
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemittlung Nr. 13/2011 vom 11.02.2011
Beschluss vom 25.01.2011, AZ: 1 BvR 918/10
Neue Rechtsprechung
zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der
sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig.
Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung
des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht mit dem
Ziel der Stärkung des Kindeswohls, der wirtschaftlichen Entlastung
sogenannten Zweitfamilien sowie der Vereinfachung reformiert. Im
Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seitdem verstärkt der Grundsatz
der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten, dem es
gemäß § 1569
BGB n.F. obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, es sei
denn, er ist hierzu außerstande. Durch den neu geschaffenen
§ 1578b BGB ist die Möglichkeit eröffnet worden, den
nachehelichen Unterhalt im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten
herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen. Des Weiteren ist die
Rangfolge der Unterhaltsberechtigten für den Fall, dass der
Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, ihnen allen Unterhalt zu
leisten (sogenannter Mangelfall), in § 1609 BGB neu festgelegt
worden: Während den minderjährigen Kindern der erste Rang
zugewiesen ist, sind geschiedene und nachfolgende Ehegatten im Rang grundsätzlich gleichgestellt.
Unverändert ist dagegen neben der Bestimmung der
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1581 BGB) die
Regelung des Maßes des nachehelich zu gewährenden Unterhalts
geblieben, das sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach
den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Nach der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren für die Bestimmung der
ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich die
Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung
maßgeblich.
Danach eintretende Veränderungen der Verhältnisse wurden nur
ausnahmsweise in die Unterhaltsbedarfsbestimmung einbezogen.
Änderungen des Einkommens des geschiedenen Ehegatten waren
beispielsweise in die Ermittlung des Unterhaltsmaßes nur dann
einzubeziehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen waren und diese Erwartung die
ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte oder aber
die Änderungen das Surrogat einer zuvor erbrachten
Haushaltsführung darstellten.
Nunmehr geht der Bundesgerichtshof aber davon aus, dass die für
die Höhe des Unterhaltsbedarfs maßgeblichen
Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe Veränderungen
unabhängig davon erfahren können, ob diese in der Ehe
angelegt waren. Mit Urteil vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356) hat er
erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner
in die
Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten
einbezogen: Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sei zu
ermitteln, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen
des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst
und durch drei geteilt würden (sogenannte Dreiteilungsmethode).
Mittels einer Kontrollrechnung sei sodann sicherzustellen, dass der
geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhalte, die
sich ergäbe, wenn
der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.
Der Beschwerdeführerin, die 24 Jahre mit dem Kläger des
Ausgangsverfahrens verheiratet war, wurde zunächst im Zuge der
Scheidung ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt von 618 €
monatlich zuerkannt. Nach der Wiederheirat des Klägers setzte das
Amtsgericht im Ausgangsverfahren in Anwendung der neuen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs den monatlich zu zahlenden Unterhalt auf 488
€ herab, indem es die Einkünfte der nachfolgenden Ehefrau im
Wege der Dreiteilungsmethode in die Bedarfsberechnung einbezog. Das
Oberlandesgericht hielt das Urteil hinsichtlich der Unterhaltsbemessung
aufrecht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts
auf allgemeine Handlungsfreiheit
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des
Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Die zur Auslegung des
§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu den „wandelbaren ehelichen
Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode
der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des
Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es
durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet
die neue Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und
verletzt die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine
Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG).
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1.
Das Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen
Unterhalts differenziert zwischen der Unterhaltsbedürftigkeit des
Berechtigten, dessen Unterhaltsbedarf, der Leistungsfähigkeit des
Pflichtigen sowie der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. Den
Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet die Bestimmung des
Unterhaltsbedarfs, an dessen Ermittlung sich die Prüfung der
Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie der Verteilung der
verfügbaren Geldmittel im Mangelfall anschließt. An dieser
Strukturierung hat der Gesetzgeber anlässlich der Unterhaltsreform
festgehalten. Dies gilt ebenso für die Ausrichtung des
Unterhaltsmaßes an den ehelichen Lebensverhältnissen
gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, mit der der Gesetzgeber
auf die individuellen Einkommensverhältnisse der geschiedenen
Ehegatten Bezug genommen hat, die er nach wie vor zum Zeitpunkt der
Scheidung bestimmt wissen will.
Über dieses beibehaltene Konzept setzt sich die neue
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinweg, indem sie einen
Systemwechsel vornimmt, bei dem sie die gesetzgeberische
Grundentscheidung zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs durch eigene
Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt. Die geänderte Auslegung hebt
die gesetzliche Differenzierung zwischen
Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit auf. Sie berücksichtigt die
nachehelich entstandenen Unterhaltspflichten gegenüber einem
weiteren Ehegatten bereits auf der Ebene des Bedarfs des geschiedenen
Ehegatten (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), obwohl deren
Berücksichtigung gesetzlich erst auf der Ebene der nach den
gegenwärtigen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu
beurteilenden Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB vorgesehen
ist. Statt die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den
„ehelichen Lebensverhältnissen“ der aufgelösten
Ehe vorzunehmen, ersetzt
sie diesen Maßstab durch den der „wandelbaren ehelichen
Lebensverhältnisse“ und bestimmt damit und unter Anwendung der
Dreiteilungsmethode den Unterhaltsbedarf letztlich nach den
tatsächlichen Lebensverhältnissen und finanziellen
Ausstattungen wie Belastungen der Geschiedenen zum Zeitpunkt der
Geltendmachung des Unterhalts unter Einbeziehung auch des Einkommens,
das der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen erzielt oder das ihm
fiktiv zugerechnet wird. Dieser neue Maßstab spiegelt die
ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr wider und löst sich
in Gänze von der gesetzlichen Vorgabe.
Zudem bezieht die neue Rechtsprechung den Unterhaltsbedarf des
nachfolgenden Ehegatten nur so lange in die Bestimmung des
Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten mit ein, wie dies zu einer
Verkürzung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten führt.
Wirkt sich die Dreiteilungsmethode zugunsten des geschiedenen Ehegatten
aus, wird sein Unterhaltsbedarf mittels der vom Bundesgerichtshof
vorgesehenen Kontrollrechnung auf den sich nach seinen ehelichen
Lebensverhältnissen ergebenden Betrag herabbemessen. Konsequenz
dieser Rechtsprechung ist,
dass der geschiedene Ehegatte infolge der neuen
Bedarfsermittlungsmethode regelmäßig weniger, selten
dasselbe, nie aber mehr erhält als im Wege einer nach den
ehelichen Lebensverhältnissen bestimmten Berechnung.
Die neue Rechtsprechung lässt sich mit keiner der anerkannten
Auslegungsmethoden rechtfertigen. Sie läuft dem klaren Wortlaut
des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwider, der die „ehelichen
Verhältnisse“ zum Maßstab der Bedarfsbemessung erhoben
hat und damit diejenigen Verhältnisse, die in der
geschiedenen Ehe bestanden haben oder zumindest mit ihr in Zusammenhang
stehen. Ein Bezug zu den „ehelichen
Lebensverhältnissen“ lässt sich jedoch nicht mehr bei
der Einbeziehung von Veränderungen herstellen, die gerade nicht
auf die Ehe zurückzuführen sind, sondern - wie
Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten -
scheidungsbedingt sind.
Die neue Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt sich
auch nicht aus dessen systematischer Einbindung in den Normenkontext
herleiten, da sie die vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung
zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit aufhebt. Zudem
widerspricht sie dem Zweck des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, der dazu
dient, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten bei der Bestimmung seines
Bedarfs grundsätzlich gleiche Teilhabe an dem zum Zeitpunkt
der Rechtskraft der Scheidung gemeinsam erreichten Status zu
gewähren. Die mit der Kontrollrechnung verbundene
richterliche Dreiteilungsmethode belastet den vorangegangenen Ehegatten
einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden
Ehegatten. Sie setzt sich überdies über den Willen des
Gesetzgebers hinweg. Soweit dieser Einschränkungen beim
nachehelichen Unterhalt vorgenommen hat, wie bei der Kürzung oder
Befristung von Unterhaltsansprüchen nach § 1578b BGB,
hat er damit die unterhaltsrechtliche Position des geschiedenen
Ehegatten nicht von vornherein verschlechtern wollen, wie dies die
Bedarfsbestimmung nach der Dreiteilung vorsieht, sondern nur unter bestimmten Billigkeitsgesichtspunkten.
Die geänderte Rechtsprechung lässt sich schließlich
nicht mit dem Ziel der Unterhaltsreform begründen, das
Unterhaltsrecht zu vereinfachen. Sie erleichtert die
Unterhaltsberechnung nicht, sondern erweitert sie um den Rechenschritt
der Bedarfsermittlung im Wege der Dreiteilung, da sie im Rahmen der
Kontrollrechnung eine Berechnung des Unterhalts nach der von der
Rechtsprechung herkömmlich angewandten Methode unter
Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse der
aufgelösten Ehe vorsieht.
2.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrer
wirtschaftlichen Handlungsfreiheit als Ausprägung der allgemeinen
Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Sie beruht auf der die Grenze
zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitenden
neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in deren Folge der
Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin und damit ihr
Unterhaltsanspruch in einem vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen
Maße verkürzt worden sind
II. Unterhalt für die Betreuung ehelicher und
nichtehelicher Kinder
Die nicht verheiratete Mutter (der nicht
verheiratete Vater) erhielt bisher nach der Geburt des Kindes bis zu
3 Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach musste sie (auch er) wieder
arbeiten gehen, wenn dieses nicht „grob unbillig“ war.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner
Entscheidung vom 28.02.2007 die unterschiedliche Dauer von
Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher
Kinder für verfassungswidrig erklärt. Demzufolge haben nunmehr alle
Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von
3 Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf
Betreuungsunterhalt. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu
verlängern, soweit und solange dieses der Billigkeit entspricht.
Maßgeblich sind dabei die Belange des Kindes. Ab dem Alter von 3
Jahren – entsprechend dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz –
sind auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu
berücksichtigen. Damit ist der Betreuungsunterhalt, der im Interesse
des Kindes geschuldet wird, einheitlich von gleicher Dauer.
Aus Gründen der nachehelichen Solidarität sieht
das Gesetz für geschiedene Elternteile im Einzelfall vor, den
Betreuungsunterhalt zusätzlich zu verlängern. Diese
Verlängerungsmöglichkeit rechtfertigt sich allein aus dem in der Ehe
gewachsenen Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte
Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der
Kinderbetreuung.
In seiner ersten Entscheidung zum Thema
"nachehelicher Betreuungsunterhalt" nach dem neuen Unterhaltsrecht
(§ 1570 BGB) hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.03.2009) die
vorstehenden Grundsätze bestätigt. Er hat noch einmal
hervorgehoben, dass der Ge-setzgeber dem betreuenden Elternteil die
Entscheidung überlassen hat, ob er das Kind in dessen ersten drei
Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere
Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl
während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit
nach Auffassung des Bundesgerichtshofes stets überobligatorisch.
Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch schon eine
bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der
Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene
Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das
überobligatorisch erzielte Einkommen allerdings nicht völlig
unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des
Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen
III. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist
im Gesetz ausdrücklich verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter
der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen muss, ist nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes in
seinem Urteil vom 18.03.2009 zu berücksichtigen, dass der
Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen
Betreuungsunterhaltes für die Kinder ab Vollendung des dritten
Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die
Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben
hat. Ob und wie lange ein betreuender Elternteil arbeiten gehen muss,
hängt von den Möglichkeiten der externen Versorgung ab, z. B.
Kindergarten oder Hort. Ein abrupter Wechsel von der
Kinderbetreuungszeit zur Voll-erwerbstätigkeit wird nicht
verlangt. Der Bundesgerichtshof weist ausdrücklich darauf hin,
dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes nicht mehr allein
vom Kindesalter abhängig gemacht werden darf
(Altersphasenmodell).
IV. Begrenzung und Befristung des Unterhalts
Das Gesetz lässt in weit aus
größerem Umfang als bisher zu, sämtliche nacheheliche
Unterhaltsansprüche zeitlich zu befristen, der Höhe nach zu
begrenzen oder Befristung und Begrenzung zu kombinieren. Wie lange
Unterhalt zu gewähren ist, hängt entscheidend davon ab, in
wie weit der Unterhaltsberechtigte "ehebedingte Nachteile" erlitten
hat. Zu fragen ist also, welche Erwerbstätigkeit der
unterhaltsberechtigte Ehegatte vor der Eheschließung ausübte
und wie sich sein beruflicher Werdegang ohne Eingehung der Ehe
entwickelt hätte.
V. Formerfordernis
Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen
notariell beurkundet werden, oder es ist ein gerichtlich
protokollierter Vergleich zu schließen.
VI. Vereinfachung des Unterhaltsrechts
Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch
die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für
minderjährige Kinder. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche
Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert. Die
Regelbetragsverordnung entfällt. Durch eine besondere
Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die heutigen
Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt in keinem Fall
unterschritten werden. Ist einem Kind Unterhalt aufgrund eines
vollstreckbaren Titels oder einer Unterhaltsvereinbarung als
Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der
Regelbetragsverordnung zu leisten, gilt der Titel oder die
Unterhaltsvereinbarung fort.
Die bisher komplizierte Verrechnung des
Kindergeldes wird vereinfacht. Das auf das Kind entfallende
Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs wie folgt zu
verrechnen:
- zur Hälfte, wenn ein Elternteil das Kind betreut
- in vollem Umfang in den anderen Fällen
Beachten Sie bitte auch die neue
Düsseldorfer Tabelle
Stand 01.01.2011.
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