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Gesetz zur Änderung des Erb - und Verjährungsrechts
Das Gesetz zur Änderung des Erb - und Verjährungsrechts ist
am 01.01.2010 in Kraft getreten. Das neue Recht gilt ab diesem Tag für alle
Erbfälle, die nach dem 31.12.2009 eingetreten sind. Die wichtigsten Änderungen
sind:
I. Gleitende Ausschlussfrist für den
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht,
entsteht für pflichtteilsberechtigte Angehörige ein
Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn die Schenkung nicht mehr als 10 Jahre
zurückliegt. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so
gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des
Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung
wurde nach bisherigem Recht in voller Höhe berücksichtigt. Um diese bisherige
starre Regelung abzumildern, führt das Reformgesetz ein so genanntes
Abschmelzungsmodell ein. Dieses sieht vor, dass die Schenkung für die
Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches immer weniger berücksichtigt
wird, je länger sie zurückliegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall
wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch
zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem
Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
Beispiel: Der
Erblasser E hatte seinem Sohn A am 08.01.2000 einen Betrag von 100.000,00 €
geschenkt. In seinem Testament hatte er seinen Sohn A zum alleinigen Erben
eingesetzt; der Sohn B. wurde enterbt. E verstirbt
Fallvariante 1:
am 31.12.2009
Fallvariante 2:
am 1.1 2010
Im ersten Fall findet das bisherige Recht Anwendung, weil
es um einen Erbfall vor Inkrafttreten der Neuregelung geht. Da die
Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen ist, wird der an Sohn A geschenkte Betrag
von 100.000,00 € bei der Bemessung des Pflichtteilsergänzungsanspruches von
Sohn B in voller Höhe berücksichtigt.
Im zweiten Fall hingegen findet neues Recht Anwendung, weil
der Erbfall nach dem 31.12.2009 eingetreten ist. Somit kommt auch das
Abschmelzungsmodell zum Zuge, das heißt, der geschenkte Betrag wird nur noch
mit 10% (10.000,00 €) bei der Bemessungsgrundlage für den
Pflichtteilsergänzungsanspruch des B berücksichtigt
II. Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim
Erbausgleich
2/3 aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über
die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch
in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige
oftmals leer aus. Nach bisherigem Recht gab es erbrechtliche
Ausgleichsansprüche nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf
berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Durch
die Reform ist nunmehr die Voraussetzung "unter Verzicht auf eigenes
Einkommen "ersatzlos gestrichen worden. Eine Ausgleichung muss also auch
stattfinden, wenn der Abkömmling den Erblasser gepflegt hat, ohne dass er
dadurch eine Schmälerung des eigenen Einkommens hinnehmen musste. Dass die
Mitarbeit vom Abkömmling höchstpersönlich erbracht sein muss, wird nicht
gefordert. Es genügt, wenn ein Familienmitglied die Leistung für diesen
Abkömmling erbracht hat; typisches Beispiel ist die Schwiegertochter, die für
ihren Ehemann dessen Eltern in der beschriebenen Weise hilft.
Beispiel: Die
verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter
gepflegt. Der Sohn kümmerte sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein
Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000,00 €. Die
Pflegeleistungen sind mit 20.000,00 € zu bewerten. Derzeit erben Sohn und
Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Tochter einen Ausgleich für ihre
Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zu Gunsten der Tochter der
Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000,00
€ - 20.000,00 € = 80.000,00 €). Von den 80.000,00 € erhalten beide die Hälfte,
die Tochter zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000,00 €. Im Ergebnis erhält
die Tochter also 60.000,00 €.
III. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie
der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen
Erbteils. Der Pflichtteil bleibt von dem Reformgesetz unberührt. Das neue Recht
räumt dem Erblasser allerdings erweiterte Möglichkeiten ein, bei schwerem
Fehlverhalten ihm gegenüber und den ihm nahe stehenden Personen sowie bei
schwerem sozialwidrigen Verhalten den Pflichtteil zu entziehen.
Die Entziehungsgründe sind
insoweit vereinheitlicht worden, als sie für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten
oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bisher galten insoweit
Unterschiede.
Darüber hinaus werden alle
Personen geschützt, die den Erblasser nicht wie ein Ehegatte, Lebenspartner
oder Kind nahe stehen, z.B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine
Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte
diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere
Straftat begeht.
Beispiel: Wird der
langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die
Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt,
rechtfertigt dieses künftig eine Entziehung des Pflichtteils.
Der Erblasser kann den Pflichtteil entziehen, wenn der
Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig
verurteilt wird. Bei diesem Pflichtteilsentziehungsgrund muss sich das Fehlverhalten
des Pflichtteilsberechtigten nicht gegen den Erblasser oder seine Familie
richten. Zu den infrage kommenden Delikten gehören unter anderem: Mord, Raub,
Sexualdelikte, Drogenhandel, Beteiligung an
terroristischen Taten. Es genügt, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst
nach Abfassung des Testaments verurteit wird.
Weitere Voraussetzung ist, dass
die Tat aus der Sicht des Erblassers die Teilhabe am Nachlass als unzumutbar
erscheinen lässt. Der Erblasser muss in seiner letztwilligen Verfügung die
begangene Tat und den Grund für die Unzumutbarkeit angeben.
Erben und Vererben
Bayrisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
01.12.2004 – 1 Z
BR 093/04
Die Errichtung der Verfügung von Todeswegen
1. Streicht ein Erblasser den Text seines Testaments und
zusätzlich seine Unterschrift komplett durch, so ist davon auszugehen, dass er
diese Verfügung widerrufen hat.
2.Das widerrufene Testament kann jedoch zur Auslegung eines
späteren unvollständig gebliebenen Testaments herangezogen werden, wenn der
Erblasser dieses Testament gemeinsam mit dem widerrufenen Testament in einem
Umschlag verschlossen und aufbewahrt hat.
Bayrisches Oberladensgericht, Beschluss vom
01.04.2004 – 1 Z
BR 13/04
Wenn die Testamentsurkunde ohne Wissen und Zutun des
Erblassers vernichtet wurde, so berührt dieses die Wirksamkeit des Testamentes
nicht. Errichtung und Inhalt können dann mit allen zulässigen Beweismitteln
nachgewiesen werden. Angesichts der Formstrenge des Testierens werden allerdings
hohe Anforderungen an den Nachweis gestellt.
OLG Rostock, Beschluss vom 05.06.2009 – 3 W 27/09
Testierunfähigkeit liegt nicht nur vor, wenn jemand nicht
mehr erfassen kann, was ein Testament bedeutet, sondern schon dann, wenn er
sich über die Gründe, welche für und gegen die Errichtung einer letztwilligen
Verfügung sprechen, kein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes
Bild machen und nach diesem Urteil unbeeinflusst von Dritten handeln kann.
BGH, Beschluss vom 02.04.2003 – IV ZB 28/02
Haben Eheleute in ihrem Testament das Schwiegerkind bedacht,
so wird diese letztwillige Verfügung nicht unwirksam, wenn die Ehe zwischen dem
eigenen Kind und dem Schwiegerkind geschieden wird.
Pflichtteilsrecht
Pflichtteilsberechtigt sind nur bestimmte nahe Angehörige
des Erblassers, und zwar
- Die
Abkömmlinge
- Die Eltern
- Der Ehegatte des Erblassers
Hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten enterbt,
dann kann er immer noch den sogenannten Pflichtteil, nämlich die Hälfte des
geseztlichen Erbteils beanspruchen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom
19.04.2005 – 1 BvR 1644/00 sowie vom 19.04.2005 – 1 BvR 188/03 klargestellt,
dass das Pflichtteilsrecht verfassungsgemäß ist. Die Entziehung des
Pflichtteils eines Abkömmlings sowie eines Ehegatten ist nur unter den strengen
Voraussetzungen der §§ 2333 BGB (Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings)
und § 2335 BGB (Entziehung des Ehegattenpflichtteils) möglich.
Urteil des OLG Hamm vom 22.02.2007 – 10 U 111/06
Der Erblasser kann dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil durch
letztwillige Verfügung entziehen. Wichtig ist dabei die Angabe
eines nach Zeit und Ort unverwechselbaren Kern-sachverhaltes im
Testament. Vorfälle nach Testamentserrichtung können die
Pflichtteilsent-ziehung nicht mehr tragen.
Wurden nach der Pflichtteilsentziehung weitere Handlungen begangen,
welche die Entzie-hung rechtfertigen, können diese nochmals
ausgesprochen werden. Die Zeugenaussagen soll-ten festgehalten werden,
gegebenenfalls sogar in Form eidesstattlicher Versicherungen zur
Vorlage bei Gericht, denn die Beweisbarkeit ist oft eingeschränkt,
wenn der Erblasser und die Zeugen verstorben sind.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2006 – 15 W 23/06
Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den
Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. In § 2314 I Satz 3
BGB ist dabei auch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
vorgesehen. Zu dessen Vorlage ist der Erbe auch dann noch
verpflichtet, wenn er bereits auf Verlangen des
Pflichtteilsberechtigten ein privat schriftliches Ver-zeichnis erstellt
hat. In das Verzeichnis sind ausgleichspflichtige Zuwendungen der
letzten 10 Jahre aufzunehmen.
Urteil des BGH vom 10.03.2004 – IV ZR 123/03
Hat der Erblasser seinem Abkömmling durch letztwillige Verfügung
den Pflichtteil entzogen, so kann dieser noch zu Lebzeiten des Erblassers durch
eine isolierte Feststellungsklage das Nichtbestehen eines
Pflichtteilsentziehungsgrundes feststellen lassen.
OLG Koblenz, Urteil vom 21.11.2005 – 12 U 1151/04
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich eine Zuwendung des
Erblassers nur dann auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen, wenn
der Erblasser die Zuwendung mit der Bestimmung gemacht hatte, dass das Zugewandte auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Lebensversicherung
BGH, Urteil vom 28.04.2010 - IV ZR 73/08
1.
Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem
Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht
schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §
2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der
vom Erblasser gezahlten Prämien.
2.
Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach
dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der
letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für
sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den
Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann ggf. auch ein –
objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.
Besonderheiten bei der Beteiligung behinderter oder vermögensloser Personen
1. Behindertentestament
OLG Köln, Urteil vom 09.12.2009 - 2 U 46/09
a) Eine Verfügung von Todeswegen, mit der Eltern ihr
behindertes, durch den Sozialhilfeträger unterstütztes Kind, nur als Vorerben
auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen und bei seinem
Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen (so genanntes Behindertentestament),
verstößt nicht gegen die guten Sitten.
b) Ein von dem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig
abgeschlossener Pflichtteilsverzichtvertrag ist auch im Fall des Bezuges von
Sozialleistungen nicht sittenwidrig.
2. Testamente zu Gunsten vermögensloser Personen
OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.2009 - 15 Wx 85/09
a) Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu
führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht,
verstößt gegen die guten Sitten, es sei denn, die Ausschlagung kann
ausnahmsweise durch ein überwiegendes Interesse des Erben motiviert werden.
b) Erfolgt die Ausschlagung durch den Betreuer des
Sozialhilfeempfängers, so kann diesem die nach § 1822 Nr. 2 BGB notwendige
familiengerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.
Sonstiges
BGH, Urteil vom 07.06.2005 - XI ZR 311/04
Der Erbe muss sich im Rechtsverkehr regelmäßig als solcher
legitimieren. Hierfür stellt das Gesetz in erster Linie den Erbschein zur
Verfügung.
Der Bundesgerichtshof
bekräftigt, dass ein öffentliches Testament in der Regel
einen ausreichenden Nachweis für das Erbrecht gegenüber einer
Bank darstellt.
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