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Gesetz zur Änderung des Erb - und Verjährungsrechts

Das Gesetz zur Änderung des Erb - und Verjährungsrechts ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Das neue Recht gilt ab diesem Tag für alle Erbfälle, die nach dem 31.12.2009 eingetreten sind. Die wichtigsten Änderungen sind:

I. Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, entsteht für pflichtteilsberechtigte Angehörige ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn die Schenkung nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wurde nach bisherigem Recht in voller Höhe berücksichtigt. Um diese bisherige starre Regelung abzumildern, führt das Reformgesetz ein so genanntes Abschmelzungsmodell ein. Dieses sieht vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches immer weniger berücksichtigt wird, je länger sie zurückliegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

Beispiel: Der Erblasser E hatte seinem Sohn A am 08.01.2000 einen Betrag von 100.000,00 € geschenkt. In seinem Testament hatte er seinen Sohn A zum alleinigen Erben eingesetzt; der Sohn B. wurde enterbt. E verstirbt

Fallvariante 1:
am 31.12.2009

 
Fallvariante 2:
am 1.1 2010

Im ersten Fall findet das bisherige Recht Anwendung, weil es um einen Erbfall vor Inkrafttreten der Neuregelung geht. Da die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen ist, wird der an Sohn A geschenkte Betrag von 100.000,00 € bei der Bemessung des Pflichtteilsergänzungsanspruches von Sohn B in voller Höhe berücksichtigt.

Im zweiten Fall hingegen findet neues Recht Anwendung, weil der Erbfall nach dem 31.12.2009 eingetreten ist. Somit kommt auch das Abschmelzungsmodell zum Zuge, das heißt, der geschenkte Betrag wird nur noch mit 10% (10.000,00 €) bei der Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch des B berücksichtigt

II. Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

2/3 aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige oftmals leer aus. Nach bisherigem Recht gab es erbrechtliche Ausgleichsansprüche nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Durch die Reform ist nunmehr die Voraussetzung "unter Verzicht auf eigenes Einkommen "ersatzlos gestrichen worden. Eine Ausgleichung muss also auch stattfinden, wenn der Abkömmling den Erblasser gepflegt hat, ohne dass er dadurch eine Schmälerung des eigenen Einkommens hinnehmen musste. Dass die Mitarbeit vom Abkömmling höchstpersönlich erbracht sein muss, wird nicht gefordert. Es genügt, wenn ein Familienmitglied die Leistung für diesen Abkömmling erbracht hat; typisches Beispiel ist die Schwiegertochter, die für ihren Ehemann dessen Eltern in der beschriebenen Weise hilft.

Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmerte sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000,00 €. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000,00 € zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Tochter einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zu Gunsten der Tochter der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000,00 € - 20.000,00 € = 80.000,00 €). Von den 80.000,00 € erhalten beide die Hälfte, die Tochter zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000,00 €. Im Ergebnis erhält die Tochter also 60.000,00 €.

III. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe

Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil bleibt von dem Reformgesetz unberührt. Das neue Recht räumt dem Erblasser allerdings erweiterte Möglichkeiten ein, bei schwerem Fehlverhalten ihm gegenüber und den ihm nahe stehenden Personen sowie bei schwerem sozialwidrigen Verhalten den Pflichtteil zu entziehen.


Die Entziehungsgründe sind insoweit vereinheitlicht worden, als sie für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bisher galten insoweit Unterschiede.

Darüber hinaus werden alle Personen geschützt, die den Erblasser nicht wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z.B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.

Beispiel: Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dieses künftig eine Entziehung des Pflichtteils.

Der Erblasser kann den Pflichtteil entziehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird. Bei diesem Pflichtteilsentziehungsgrund muss sich das Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten nicht gegen den Erblasser oder seine Familie richten. Zu den infrage kommenden Delikten gehören unter anderem: Mord, Raub, Sexualdelikte, Drogenhandel, Beteiligung an  terroristischen Taten. Es genügt, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst nach Abfassung des Testaments verurteit wird.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Tat aus der Sicht des Erblassers die Teilhabe am Nachlass als unzumutbar erscheinen lässt. Der Erblasser muss in seiner letztwilligen Verfügung die begangene Tat und den Grund für die Unzumutbarkeit angeben.

Erben und Vererben 

Bayrisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 
01.12.2004 – 1 Z BR 093/04

Die Errichtung der Verfügung von Todeswegen

1. Streicht ein Erblasser den Text seines Testaments und zusätzlich seine Unterschrift komplett durch, so ist davon auszugehen, dass er diese Verfügung widerrufen hat.

2.Das widerrufene Testament kann jedoch zur Auslegung eines späteren unvollständig gebliebenen Testaments herangezogen werden, wenn der Erblasser dieses Testament gemeinsam mit dem widerrufenen Testament in einem Umschlag verschlossen und aufbewahrt hat.


Bayrisches Oberladensgericht, Beschluss vom  
01.04.2004 – 1 Z BR 13/04

Wenn die Testamentsurkunde ohne Wissen und Zutun des Erblassers vernichtet wurde, so berührt dieses die Wirksamkeit des Testamentes nicht. Errichtung und Inhalt können dann mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden. Angesichts der Formstrenge des Testierens werden allerdings hohe Anforderungen an den Nachweis gestellt.


OLG Rostock, Beschluss vom 05.06.2009 – 3 W 27/09

Testierunfähigkeit liegt nicht nur vor, wenn jemand nicht mehr erfassen kann, was ein Testament bedeutet, sondern schon dann, wenn er sich über die Gründe, welche für und gegen die Errichtung einer letztwilligen Verfügung sprechen, kein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Bild machen und nach diesem Urteil unbeeinflusst von Dritten handeln kann.

BGH, Beschluss vom 02.04.2003 – IV ZB 28/02

Haben Eheleute in ihrem Testament das Schwiegerkind bedacht, so wird diese letztwillige Verfügung nicht unwirksam, wenn die Ehe zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind geschieden wird.

Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigt sind nur bestimmte nahe Angehörige des Erblassers, und zwar

- Die Abkömmlinge
- Die Eltern
- Der Ehegatte des Erblassers

Hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten enterbt, dann kann er immer noch den sogenannten Pflichtteil, nämlich die Hälfte des geseztlichen Erbteils beanspruchen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 19.04.2005 – 1 BvR 1644/00 sowie vom 19.04.2005 – 1 BvR 188/03 klargestellt, dass das Pflichtteilsrecht verfassungsgemäß ist. Die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings sowie eines Ehegatten ist nur unter den strengen Voraussetzungen der §§ 2333 BGB (Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings) und § 2335 BGB (Entziehung des Ehegattenpflichtteils) möglich. 

Urteil des OLG Hamm vom 22.02.2007 – 10 U 111/06

Der Erblasser kann dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil durch letztwillige Verfügung entziehen. Wichtig ist dabei die Angabe eines nach Zeit und Ort unverwechselbaren Kern-sachverhaltes im Testament. Vorfälle nach Testamentserrichtung können die Pflichtteilsent-ziehung nicht mehr tragen.
Wurden nach der Pflichtteilsentziehung weitere Handlungen begangen, welche die Entzie-hung rechtfertigen, können diese nochmals ausgesprochen werden. Die Zeugenaussagen soll-ten festgehalten werden, gegebenenfalls sogar in Form eidesstattlicher Versicherungen zur Vorlage bei Gericht, denn die Beweisbarkeit ist oft eingeschränkt, wenn der Erblasser und die Zeugen verstorben sind.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2006 – 15 W 23/06

Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. In § 2314 I Satz 3 BGB ist dabei auch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses vorgesehen. Zu dessen Vorlage ist der Erbe auch dann noch verpflichtet, wenn er bereits auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein privat schriftliches Ver-zeichnis erstellt hat. In das Verzeichnis sind ausgleichspflichtige Zuwendungen der letzten 10 Jahre aufzunehmen.

Urteil des BGH vom 10.03.2004 – IV ZR 123/03

Hat der Erblasser seinem Abkömmling durch letztwillige Verfügung den Pflichtteil entzogen, so kann dieser noch zu Lebzeiten des Erblassers durch eine isolierte Feststellungsklage das Nichtbestehen eines Pflichtteilsentziehungsgrundes feststellen lassen.

OLG Koblenz, Urteil vom 21.11.2005 – 12 U 1151/04

Der Pflichtteilsberechtigte hat sich eine Zuwendung des Erblassers nur dann auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen, wenn der Erblasser die Zuwendung mit der Bestimmung gemacht hatte, dass das Zugewandte auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 28.04.2010 - IV ZR 73/08

1.
Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien.

2.
Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann ggf. auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.

Besonderheiten bei der Beteiligung behinderter oder vermögensloser Personen 

1. Behindertentestament

OLG Köln, Urteil vom 09.12.2009 - 2 U 46/09

a) Eine Verfügung von Todeswegen, mit der Eltern ihr behindertes, durch den Sozialhilfeträger unterstütztes Kind, nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen und bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen (so genanntes Behindertentestament), verstößt nicht gegen die guten Sitten.

b) Ein von dem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig abgeschlossener Pflichtteilsverzichtvertrag ist auch im Fall des Bezuges von Sozialleistungen nicht sittenwidrig.

2. Testamente zu Gunsten vermögensloser Personen

OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.2009 - 15 Wx 85/09

a) Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten, es sei denn, die Ausschlagung kann ausnahmsweise durch ein überwiegendes Interesse des Erben motiviert werden.

b) Erfolgt die Ausschlagung durch den Betreuer des Sozialhilfeempfängers, so kann diesem die nach § 1822 Nr. 2 BGB notwendige familiengerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.

Sonstiges

BGH, Urteil vom 07.06.2005 - XI ZR 311/04

Der Erbe muss sich im Rechtsverkehr regelmäßig als solcher legitimieren. Hierfür stellt das Gesetz in erster Linie den Erbschein zur Verfügung.

Der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass ein öffentliches Testament in der Regel einen ausreichenden Nachweis für das Erbrecht gegenüber einer Bank darstellt.


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