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    Familienrecht
    Erbrecht
    Sozialrecht

    Kosten

 

1. Erstberatung

Seit dem 01.07.2006 gibt es keine gesetzliche Gebühr mehr für die anwaltliche Beratung. Die Vergütung des Anwalts richtet sich nach 
§ 612 Abs. 2 BGB. Danach gilt als vereinbart die übliche Vergütung, sofern keine taxmäßige Vergütung existiert. Die Vergütung für ein Erstberatungsgespräch ohne Vereinbarung ist gegenüber dem Verbraucher gedeckelt auf maximal 190,00 €. Dieser Betrag wird nach allgemeiner Ansicht ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer verstanden. Durch eine Vergütungsvereinbarung kann sowohl die Obergrenze von 190,00 € abbedungen werden als auch die Berechnung der Anwaltsvergütung nach festgelegten Kriterien (Zeitvergütung, Pauschalvergütung) erfolgen. Die
Rechtsschutzversicherer übernehmen in der Regel die Erstberatung in Höhe von maximal 190,00 €.

2. Sozialrecht

a. Widerspruchsverfahren

In den sozialrechtlichen Verfahren (z.B. Rentenverfahren, Arbeitslosengeld II etc.) geht den Klageverfahren in der Regel ein Widerspruchsverfahren gegen die Behörde voraus. In diesen Verfahren entstehen bei anwaltlicher Vertretung Rechtsanwaltsgebühren, jedoch fallen keine Kosten der Behörde für das Widerspruchsverfahren an. Die Widerspruchsgebühr des Rechtsanwaltes ist eine sogenannte Rahmengebühr. Der Gebührenrahmen reicht von 40,00 € bis 520,00€ zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern es sich um einen durchschnittlichen Fall handelt, erheben wir eine Gebühr in Höhe von 240,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Rentenverfahren sind in der Regel aufwändig und nehmen überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch, hier erheben wir eine Mittelgebühr in Höhe von 280,00 €.

Hinweis:

Eine Rechtschutzversicherung übernimmt die Kosten für das Widerspruchsverfahren grundsätzlich nicht. Ob zumindest eine teilweise Kostenübernahme im Wege der Kulanz erfolgt, sollte daher die Mandantin/der Mandant vorab mit ihrer/seiner Rechtschutzversicherung abklären.

b. Klageverfahren

Das Klageverfahren vor den Sozialgerichten ist für den Bürger – bis auf wenige Ausnahmen – gerichtskostenfrei. Es fallen in diesen Verfahren jedoch Anwaltsgebühren in Form von Rahmengebühren an. Der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr reicht von 40,00 € bis 460,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei vorangegangenen Widerspruchsverfahren von 20,00 € bis 320,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Findet ein Gerichtstermin statt, fällt eine weitere Gebühr, die Terminsgebühr an, deren Rahmen von 20,00 € bis 380,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer reicht. Einigen sich die Parteien oder wird die Angelegenheit durch einen neuen Bescheid der Behörde erledigt, fällt eine Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr an, deren Gebührenrahmen von 30,00 € bis 350,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer reicht.

Die konkrete Höhe der jeweiligen Gebühr ist abhängig vom Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers sowie dem Haftungsrisiko des Rechtsanwalts.

Da Rentenverfahren in der Regel überdurchschnittlich aufwändig sind, lange andauern und erhöhte Haftungsrisiken für den Rechtsanwalt in sich tragen, fallen in diesen Verfahren regelmäßig Gebühren an, die über der Mittelgebühr liegen.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, werden die Kosten für das Klageverfahren von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

Ist die Mandantin/der Mandant bedürftig und hat die Klage ausreichende Aussicht auf Erfolg, kann für die Mandantin/den Mandanten Prozesskostenhilfe beantragt werden.

3. Familienrecht

Die Kosten eines familienrechtlichen Verfahrens sind abhängig von dem so genannten Gegenstandswert.

Bei einem Scheidungsverfahren wird der Gegenstandswert dadurch ermittelt, dass das monatliche Nettoeinkommen beider Ehepartner mit 3 (Für 3 Monate) multipliziert wird. Sofern noch umfangreiches Vermögen vorhanden ist (z. B. eine Immobilie), erhöht sich der Streitwert noch um ca. 5 % des bereinigten Vermögens.

Nach dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz wird jedes in der Ehezeit erworbene Anrecht für sich ausgeglichen. Der Streitwert für den Versorgungsausgleich ist nunmehr von der Höhe der Nettoeinkünfte der Ehegatten abhängig.

Der Streitwert des öffentlich - rechtlichen Wertausgleichs beträgt für jedes Anrecht 10% der drei Monatsnettoeinkommen der Ehegatten, mindestens aber 1.000,00 €.

Beispiel: Streitwert für öffentlich - rechtlichen Wertausgleich

Ehemann M hat drei Anrechte, die Ehefrau zwei Anrechte erworben. Das zusammengerechnete monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten beträgt 4.000,00 €. Der Streitwert der Versorgungsausgleichsangelegenheit beträgt 4.000,00 € X 3 (Monate) X 5 (Anrechte) X 10 Prozent = 6.000,00 €. Nach bisherigem Recht betrug der Streitwert maximal 2.000,00 €.

Der Streitwert für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beträgt für jedes Anrecht 20% des Dreimonatsnettoeinkommens der Ehegatten, mindestens aber 1.000,00 €

Beispiel: Streitwert für schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

M hat ein schuldrechtlich auszugleichendes Anrecht erworben. Das zusammengerechnete Nettoeinkommen beider Eheleute beträgt monatlich 4.000,00 €. Der Streitwert für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beträgt 4.000,00 € X 3 (Monate) X 1 (Anrecht) X 20 Prozent = 2.400,00 €. Nach bisherigem Recht betrug der Wert nur 1.000,00 €.

a. Entstehende Anwalts- und Gerichtskosten für ein Scheidungsverfahren (ohne Regelungen oder Entscheidungen zu den Scheidungsfolgensachen wie z. B. Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Zugewinnausgleich etc.)

Beispiel:
Einkommen Ehemann:
2.000,00 €
Einkommen Ehefrau:
1.000,00 €
3.000,00 €
Gesamteinkommen 3.000,00 € x 3 Monate =
9.000,00 €
Versorgungsausgleich pauschal
1.000,00 €
Gegenstandswert
10.000,00 €
Daraus ergeben sich folgende Vergütungsansprüche:
 
Gegenstandswert:
10.000,00 €
1,3 Verfahrensgebühr gem. RVG VV Nr. 3100
631,80 €
1,2 Terminsgebühr gem. RVG VV Nr. 3104
583,20 €
Auslagenpauschale gem. RVG VV Nr. 7002
20,00 €
Zwischensumme
1.235,00 €
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. RVG VV Nr. 7008
234,65 €
Zwischensumme brutto
1.469,65 €
zzgl. Gerichtskosten
392,00 €
Rechnungsbetrag
1.861,65 €


b. Unterhaltsverfahren

Bei der Streitwertermittlung wird der geltend gemachte monatliche Unterhalt mit 12 Monaten multipliziert. Bis zur Klageeinreichung eventuell aufgelaufene Unterhaltsrückstände werden dem Streitwert noch hinzugerechnet.

Beispiel:

Die Ehefrau klagt einen monatlichen laufenden Unterhaltsanspruch von
500,00 €

und für das bei ihr wohnende gemeinsame Kind einen monatlichen Kindesunterhalt von

300,00 €

ein.


Da der Ehemann keinen Unterhalt in der Vergangenheit gezahlt hat, sind bis zur Klageeinreichung Unterhaltsrückstände in Höhe von insgesamt 5.000,00 € aufgelaufen.

Streitwertermittlung

Laufender Unterhalt 800,00 € X 12 Monate

9.600,00 €

zzgl. Unterhaltsrückstand

5.000,00 €

Gesamtstreitwert

14.600,00 €

 
   

Gegenstandswert:

 
14.600,00 €

Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG

1,3
735,80 €

Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG

1,2
679,20 €

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

 
20,00 €

Zwischensumme netto

 
1.435,00 €

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

 
272,76 €

Zwischensumme brutto

 
1.708,36 €

zzgl. 3 Gerichtsgebühren

 
726,00 €

zu zahlender Betrag

 
2.434,36 €


Wer die Kosten des Verfahrens trägt, richtet sich nach dem Obsiegen und/oder Unterliegen der jeweiligen Partei. Derjenige, der den Prozess verliert, hat nicht nur seine eigenen Anwalts- und Gerichtskosten zu zahlen, sondern auch die Anwaltskosten der Gegenpartei.

Hinweis:

Wird einer Partei Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so umfasst diese die Gerichtskosten, die Sachverständigenkosten und die Kosten des eigenen Anwalts. Sie umfasst nie die Kosten des gegnerischen Anwaltes, wenn man den Prozess verliert.



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