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1.
Erstberatung
Seit dem 01.07.2006 gibt es keine gesetzliche Gebühr mehr
für die anwaltliche Beratung. Die Vergütung des Anwalts richtet sich nach
§ 612
Abs. 2 BGB. Danach gilt als vereinbart die übliche Vergütung, sofern keine
taxmäßige Vergütung existiert. Die Vergütung für ein Erstberatungsgespräch
ohne Vereinbarung ist gegenüber dem Verbraucher gedeckelt auf maximal 190,00
€. Dieser Betrag wird nach allgemeiner Ansicht ohne die gesetzliche
Mehrwertsteuer verstanden. Durch eine Vergütungsvereinbarung kann sowohl
die Obergrenze von 190,00 € abbedungen werden als auch die Berechnung der
Anwaltsvergütung nach festgelegten Kriterien (Zeitvergütung, Pauschalvergütung)
erfolgen. Die
Rechtsschutzversicherer übernehmen in der Regel die Erstberatung
in Höhe von maximal 190,00 €.
2.
Sozialrecht
a.
Widerspruchsverfahren
In den sozialrechtlichen Verfahren
(z.B. Rentenverfahren, Arbeitslosengeld II etc.) geht den
Klageverfahren in der Regel ein Widerspruchsverfahren gegen die
Behörde voraus. In diesen Verfahren entstehen bei anwaltlicher
Vertretung Rechtsanwaltsgebühren, jedoch fallen keine Kosten der
Behörde für das Widerspruchsverfahren an. Die Widerspruchsgebühr des
Rechtsanwaltes ist eine sogenannte Rahmengebühr. Der Gebührenrahmen
reicht von 40,00 € bis 520,00€ zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Sofern es sich um einen durchschnittlichen Fall
handelt, erheben wir eine Gebühr in Höhe von 240,00 € zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Rentenverfahren sind in der
Regel aufwändig und nehmen überdurchschnittlich viel Zeit in
Anspruch, hier erheben wir eine Mittelgebühr in Höhe von 280,00
€.
Hinweis:
Eine Rechtschutzversicherung übernimmt die
Kosten für das Widerspruchsverfahren grundsätzlich nicht. Ob
zumindest eine teilweise Kostenübernahme im Wege der Kulanz erfolgt,
sollte daher die Mandantin/der Mandant vorab mit ihrer/seiner
Rechtschutzversicherung abklären.
b.
Klageverfahren
Das Klageverfahren vor den Sozialgerichten ist
für den Bürger – bis auf wenige Ausnahmen – gerichtskostenfrei. Es
fallen in diesen Verfahren jedoch Anwaltsgebühren in Form von
Rahmengebühren an. Der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr reicht
von 40,00 € bis 460,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei
vorangegangenen Widerspruchsverfahren von 20,00 € bis 320,00 € zzgl.
der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Findet ein Gerichtstermin statt,
fällt eine weitere Gebühr, die Terminsgebühr an, deren Rahmen von
20,00 € bis 380,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer reicht.
Einigen sich die Parteien oder wird die Angelegenheit durch einen
neuen Bescheid der Behörde erledigt, fällt eine Erledigungs- bzw.
Einigungsgebühr an, deren Gebührenrahmen von 30,00 € bis 350,00 €
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer reicht.
Die konkrete Höhe der jeweiligen Gebühr ist abhängig
vom Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der
Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen des Auftraggebers sowie dem Haftungsrisiko
des Rechtsanwalts.
Da Rentenverfahren in der Regel
überdurchschnittlich aufwändig sind, lange andauern und erhöhte
Haftungsrisiken für den Rechtsanwalt in sich tragen, fallen in
diesen Verfahren regelmäßig Gebühren an, die über der Mittelgebühr
liegen.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, werden die
Kosten für das Klageverfahren von der Rechtsschutzversicherung
übernommen.
Ist die Mandantin/der Mandant bedürftig und hat
die Klage ausreichende Aussicht auf Erfolg, kann für die
Mandantin/den Mandanten Prozesskostenhilfe beantragt
werden.
3.
Familienrecht
Die Kosten
eines familienrechtlichen Verfahrens sind abhängig von dem so
genannten Gegenstandswert.
Bei einem Scheidungsverfahren wird
der Gegenstandswert dadurch ermittelt, dass das monatliche
Nettoeinkommen beider Ehepartner mit 3 (Für 3 Monate) multipliziert
wird. Sofern noch umfangreiches Vermögen vorhanden ist (z. B. eine
Immobilie), erhöht sich der Streitwert noch um ca. 5 % des
bereinigten Vermögens.
Nach dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz wird jedes in
der Ehezeit erworbene Anrecht für sich ausgeglichen. Der Streitwert für den
Versorgungsausgleich ist nunmehr von der Höhe der Nettoeinkünfte der Ehegatten
abhängig.
Der Streitwert des öffentlich - rechtlichen Wertausgleichs
beträgt für jedes Anrecht 10% der drei Monatsnettoeinkommen der Ehegatten,
mindestens aber 1.000,00 €.
Beispiel: Streitwert für öffentlich - rechtlichen
Wertausgleich
Ehemann M hat drei Anrechte, die Ehefrau zwei Anrechte
erworben. Das zusammengerechnete monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten
beträgt 4.000,00 €. Der Streitwert der Versorgungsausgleichsangelegenheit
beträgt 4.000,00 € X 3 (Monate) X 5 (Anrechte) X 10 Prozent = 6.000,00 €. Nach
bisherigem Recht betrug der Streitwert maximal 2.000,00 €.
Der Streitwert für den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich beträgt für jedes Anrecht 20% des
Dreimonatsnettoeinkommens der Ehegatten, mindestens aber 1.000,00 €
Beispiel: Streitwert für schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
M hat ein schuldrechtlich auszugleichendes Anrecht
erworben. Das zusammengerechnete Nettoeinkommen beider Eheleute beträgt
monatlich 4.000,00 €. Der Streitwert für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
beträgt 4.000,00 € X 3 (Monate) X 1 (Anrecht) X 20 Prozent = 2.400,00 €. Nach
bisherigem Recht betrug der Wert nur 1.000,00 €.
a. Entstehende Anwalts- und
Gerichtskosten für ein Scheidungsverfahren (ohne Regelungen oder
Entscheidungen zu den Scheidungsfolgensachen wie z. B. Unterhalt,
Sorgerecht, Umgangsrecht, Zugewinnausgleich etc.)
| Beispiel: |
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| Einkommen Ehemann:
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2.000,00 €
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| Einkommen Ehefrau:
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1.000,00 €
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3.000,00 €
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| Gesamteinkommen 3.000,00 € x 3 Monate =
|
9.000,00 €
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| Versorgungsausgleich pauschal
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1.000,00 €
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| Gegenstandswert |
10.000,00 €
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Daraus ergeben sich folgende
Vergütungsansprüche:
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| Gegenstandswert:
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10.000,00 €
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| 1,3 Verfahrensgebühr gem. RVG VV Nr. 3100
|
631,80 €
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| 1,2 Terminsgebühr gem. RVG VV Nr. 3104
|
583,20 €
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| Auslagenpauschale gem. RVG VV Nr. 7002
|
20,00 €
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| Zwischensumme
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1.235,00 €
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| zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. RVG VV Nr.
7008 |
234,65 €
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| Zwischensumme brutto
|
1.469,65 €
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| zzgl. Gerichtskosten
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392,00 €
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| Rechnungsbetrag
|
1.861,65 €
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b. Unterhaltsverfahren
Bei der Streitwertermittlung wird der geltend gemachte
monatliche Unterhalt mit 12 Monaten multipliziert. Bis zur
Klageeinreichung eventuell aufgelaufene Unterhaltsrückstände werden
dem Streitwert noch hinzugerechnet.
Beispiel:
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Die Ehefrau klagt einen
monatlichen laufenden Unterhaltsanspruch von
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500,00 €
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und für das bei ihr wohnende gemeinsame Kind einen
monatlichen Kindesunterhalt von
|
300,00
€
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Da der Ehemann keinen Unterhalt in der Vergangenheit
gezahlt hat, sind bis zur Klageeinreichung Unterhaltsrückstände in
Höhe von insgesamt 5.000,00 € aufgelaufen.
Streitwertermittlung
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Laufender Unterhalt 800,00 € X 12 Monate
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9.600,00 €
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zzgl. Unterhaltsrückstand
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5.000,00 €
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Gesamtstreitwert
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14.600,00 €
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Gegenstandswert:
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|
14.600,00 €
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Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG
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1,3 |
735,80 €
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Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG
|
1,2 |
679,20 €
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Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
|
|
20,00 €
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Zwischensumme netto
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1.435,00 €
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19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
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|
272,76 €
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Zwischensumme brutto
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|
1.708,36 €
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zzgl. 3 Gerichtsgebühren
|
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726,00 €
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zu zahlender Betrag
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|
2.434,36 €
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Wer die Kosten des Verfahrens trägt, richtet sich
nach dem Obsiegen und/oder Unterliegen der jeweiligen Partei.
Derjenige, der den Prozess verliert, hat nicht nur seine eigenen
Anwalts- und Gerichtskosten zu zahlen, sondern auch die
Anwaltskosten der Gegenpartei.
Hinweis:
Wird einer
Partei Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so umfasst diese die
Gerichtskosten, die Sachverständigenkosten und die Kosten des
eigenen Anwalts. Sie umfasst nie
die Kosten des gegnerischen Anwaltes, wenn man den Prozess
verliert.
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