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I. Elternunterhalt
und Sozialhilferegress
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.07.2010
(Aktenzeichen XII ZR 140/07)
In seiner Entscheidung vom 28.07.2010
hat der Bundesgerichtshof grundlegende Kriterien zur Berechnung
des Elternunterhaltesanspruches aufgestellt:
Die Leitsätze des Urteils lauten:
1.
Verfügt der
Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die
Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu
ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug
gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert.
Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des
Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen
individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem
Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt
kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und
seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
2.
Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt
übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses
Mehreinkommens zu bemessen.
3.
Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei
der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare
Verbindlichkeiten zu behandeln.
4.
Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in
den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche
Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.
5.
In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten
angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags
(§ 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.
II.
Gesetzliche Krankenversicherung
- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.04.2008 (1 BvR 1984/07)
Kapitalzahlungen aus einer Direktlebensversicherung unterliegen der
Beitragspflicht zur ge-setzlichen Krankenversicherung (Bestätigung
der Urteile des Bundessozialgericht (BSG) vom 25.04.2007 (B 12 KR 25/05
R, B 12 KR 26/05 R).
Die Krankenversicherung der Rentner wird seit dem
Rentenanpassungsgesetz 1982 unter anderem durch Beiträge
finanziert, die die Versicherten zu tragen haben. Seit dem werden
außer dem Arbeitsentgelt, der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und dem Arbeitseinkommen auch Einnahmen zur
Beitragsberechnung herangezogen, die einer Rente vergleichbar sind (so
genannte Versorgungsbezüge).
In diesem Zusammenhang ordnet § 229 I 3 SGB V in der seit November 2003 geltenden Fassung Folgendes an:
"Tritt an
die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig
wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des
Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein
Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der
Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate."
Der 1942 geborene Beschwerdeführer zu 1) ist als Rentner bei
seiner Krankenkasse pflichtversichert. Aus einem im Jahre 1992 als
Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag wurden
ihm im Juni 2004
22.950,51 € ausgezahlt.
Bei der 1944 geborenen Beschwerdeführerin zu 2) schloss der
Arbeitgeber im Mai 1977 bei der Nürnberger Lebensversicherungs AG
eine Kapitallebensversicherung zu ihren Gunsten ab. In der Zeit vom
01.01.2004 bis zum 30.09.2004 war die Beschwerdeführerin bei ihrer
Krankenkasse wegen des Bezuges von Leistungen nach dem SGB III
(Arbeitslosengeld) pflichtversichert. Zum Fälligkeitszeitpunkt am
01.05.2004 erhielt die Beschwerdeführerin aus dieser
Lebensversicherung einen Betrag in Höhe von 86.331,31 €
ausgezahlt.
In beiden Fällen hatten die Krankenkassen 1/120 der
Kapitalleistungen als fiktiven monatlichen Zahlbetrag einer
betrieblichen Altersversorgung angesehen und hierauf
Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt. Im Fall des
Beschwerdeführers zu 1) sind dies seit dem 01.07.2004 monatlich
29,07 €, im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) seit dem
01.05.2004 monatlich 107,19 €.
In seinem Beschluss vom 07.04.2008 entscheidet das
Bundesverfassungsgericht, dass diese Belastung der Kapitalleistungen
mit Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht
verfassungswidrig ist.
Ein Grundsatz, demzufolge mit aus bereits der Beitragspflicht
unterliegenden Einnahmen von Versicherten selbst finanzierte
Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder
jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden
dürften, existiere im Beitragsrecht der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht.
Es verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz,
wenn Kapitalleistungen aus Direktversicherungen anders als andere
private Altersvorsorgeformen zur Beitragsbemessung herangezogen
würden.
Einmalige Kapitalzahlungen erhöhten wie die regelmäßig
wiederkehrenden Zahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Versicherten. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand
der Beitragsfreiheit habe angesichts der wiederholten Änderungen
hinsichtlich der Beitragspflicht von Renten- und
Versorgungseinkünften in der Vergangenheit nicht entstehen
können.
- Urteil des BSG (Bundessozialgericht) vom
25.06.2009,
AZ: B III KR 4/08 R
Sachverhalt:
Der 1964 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte
Kläger ist von Geburt an blind. Er ist selbständig als Klavierstimmer tätig und
von dem beigeladenen Rentenversicherungsträger zur Ausübung seiner Tätigkeit
zuschussweise mit einem KFZ versorgt worden, welches zunächst von seiner
Ehefrau bedient wurde und seit deren Eintritt ins Erwerbsleben von einer durch
das Integrationsamt finanzierten Arbeitsassistentin gefahren wird.
Von der Beklagte ist der Kläger unter anderem mit einem
Blindenführhund und einem Blindenlangstock versorgt. Ende 2003 beantragte der
Kläger bei der Beklagten die Versorgung mit einem "Tracker Leistungssystem
für Blinde und Sehbehinderte" (GPS System), damit er seine Ziele im
Zusammenspiel von Hund, Stock und GPS-System einfacher und problemloser finden
könne. Für seine berufliche Tätigkeit benötigte er das Hilfsmittel nicht.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Im Ergebnis
zutreffend hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass der geltend
gemachte Anspruch nicht besteht.
Zwar können Blinde oder Sehbehinderte Menschen mit einem
GPS-System als Leistung zur Teilhabe im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 31 Abs. 1 SGB IX
zu versorgen sein, wenn dies zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am
Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Einzelfall
erforderlich ist.
Im Falle des Klägers besteht ein Anspruch auf Versorgung mit
einem GPS-System als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch
nicht.
Zwar kann ein GPS-System für Blinde oder sehbehinderte
Menschen ein Hilfsmittel zum Ausgleich von Behinderungsfolgen sein. Jedoch
gewährt das GPS-System im konkreten Ausgangsfall keine Vorteile, die dem von
der gesetzlichen Krankenversicherung abzudeckenden Bereich der medizinischen
Rehabilitation zuzurechnen wären.
Der Kläger ist mit Blindenstock und Blindenführhund versorgt
und kann sich im Nahbereich seiner Wohnung so orientieren, dass er alle im
Alltagsleben für ihn notwendige Stellen und Geschäfte erreichen kann. Das mit
dem beanspruchten GPS-System weitere Adressen im Nahbereich erstmalig zugängig
würden oder die Orientierung in einem sehr erheblichen Maße erleichtert würde
hat der Kläger selbst nicht vorgetragen.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf GPS-System als
Teilhabeleistung nach dem Rehabilitationsrecht zu.
Nach eigener Auskunft des Klägers benötigt er das GPS-System
nicht auf beruflichem Gebiet, da dort die durch die Blindheit bedingten
Orientierungsmängel von der Arbeitsassistentin ausreichend ausgeglichen sind.
Anspruch auf Versorgung mit einem GPS-System zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft besteht ebenfalls nicht, weil ein ausgleichungsbedürftiger
und – fähiger Mangel weder festgestellt noch ausreichend vom Kläger vorgetragen
wurde.
III. Grundsicherung für Arbeitssuchende,
SGB II ("Hartz IV")
- Urteil des BSG vom 22.09.2009 (B 4 AS 18/09R, Referenzmiete/schlüssiges
Konzept/Mietspiegel)
Sachverhalt:
Streitig war, ob der Klägerin in der Zeit vom 01.11.2006 bis
zum 30.04.2007 höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung
zustehen.
Die Klägerin bewohnte seit November 1991 eine 54,59 qm große Dreizimmerwohnung
in W zur Miete. Ab September 2006 wurde die Bruttokaltmiete von 292,16 € auf
300,40 € je Monat angehoben. Zum 01.02.2007 mietete die Klägerin eine andere
Dreizimmerwohnung in W, für die sie eine monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von
290,00 € zu entrichten hat. Bereits Ende März 2006 hatte die ARGE die Klägerin
darauf hingewiesen, dass ihre Bruttokaltmiete mit monatlich 292,16 € die
zulässige Höchstgrenze von 252,00 € übersteigt. Sie wurde daher zu senken. aufgefordert,
bis Ende Oktober 2006 die Unterkunftskosten durch in dem Schreiben näher beschriebene
Maßnahmen.
Für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 bewilligte die beklagte
ARGE der Kläger Leistungen, die lediglich eine Bruttokaltmiete von 259,00 € je
Mont berücksichtigt. Zur Begründung führte die beklagte ARGE aus, es könne nur
noch eine angemessene Bruttokaltmiete in dieser Höhe zu Grunde gelegt
werden…………
Entscheidungsgründe:
Das BSG hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das LSG NRW zurück verwiesen. Der entscheidende Senat hat
ausgeführt, dass aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend
beurteilt werden kann, ob der beklagte Grundsicherungsträger zur Feststellung
der Angemessenheitsgrenze von einem schlüssigen Konzept ausgegangen ist und die
Angemessenheitsgrenze ohne Rechtsfehler festgestellt hat.
In seiner Entscheidungsbegründung führt der Senat aus, dass
den Feststellungen des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit der Miete ein
Konzept zu Grunde liegen muss, dass im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses
schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein
"angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar sein lässt.
Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des
Grundsicherungsträgers
im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn
gleich
orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche
Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichszeitraum und nicht
nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Schlüssig ist ein solches Konzept, wenn mindestens die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die
Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten örtlichen
Bereich erfolgen und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (Keine
Gettobildung).
- Es
bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der
Beobachtungen, z. B. Welche Art von Wohnungen in die Betrachtung mit
einbezogen werden (Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto-
oder Nettomiete, Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße.
- Es
müssen Angaben über die Beobachtungszeiträume gemacht werden.
- Die
Art und Weise der Datenerhebung muss festgelegt werden (Erkenntnisquellen,
wie z. B. Mietspiegel)
- Die
einbezogenen Daten müssen repräsentativ sein (Es müssen z. B. sämtliche Wohnung
in den Beobachtungszeitraum einbezogen werden, somit auch Genossenschaftswohnungen
und Wohnungen, die einer Mietpreisbindung unterliegen)
- Die
Datenerhebung muss valide sein.
- Die
anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze einer Datenauswertung müssen
eingehalten sein
- Über die konkret ermittelte Miete (also der gezogene Schluss aus der Datenerhebung)
müssen Angaben gemacht werden (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze)
Nach Auffassung des Senats ist es im wesentlichen Sache der
Grundsicherungsträger für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept
zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der
Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind.
Liegt der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze
Grundsicherungsträgers ein schlüssiges Konzept nicht zu Grunde, besteht
für die Sozialgerichte die Möglichkeit, den angefochtenen Verwaltungsakt
innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Eingang der Akten nach § 131 Abs. 2
SGG aufzuheben. Die Belange der Grundsicherungsträger können dadurch gewahrt
werden, dass das Gericht bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes eine
einstweilige Regelung trifft, die auch in der Verpflichtung zur Fortzahlung der
tatsächlichen Unterhaltskosten bestehen kann.
Steht nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten zur
Überzeugung des Gerichtes fest, dass keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten
mehr vorhanden sind, sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen
des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen. Sie sind allerdings auch in
diesem Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der
durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 8 Wohngeldgesetz.
- Urteil des BSG
vom 19.02.2009 (AZ: B 2 AS 10/08 R, Vorlage von Kontoauszügen)
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Empfänger von
Grundsicherungsleistungen dem Grundsicherungsträger (ARGE) auch ohne konkreten
Missbrauchsverdacht regelmäßig Kontoauszüge vorlegen müssen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat die Revision der Klägerin zurück gewiesen. Das
LSG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin auch ohne konkrete
Verdachtsmomente auf missbräuchliche Leistungsbezug bei jeder Beantragung von
Leistungen nach dem SGB II – also bei Folgeanträge auf Weitergewährung von
Leistungen – verpflichtet ist, sämtliche Kontoauszüge der jeweils vergangenen 3
Monate vorzulegen.
- Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGf) vom 09.02.2010 (AZ: BvL 1/09 3/09 und 4/09)
In dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ging
es um die Frage, ob die Regelleistungen nach dem SGB II, die für das
Kalenderjahr 2009 bei 345,00 € (Haushaltsvorstand, Erwachsener) 311,00 €
(Erwachsener) sowie 207,00 € (Kinder) lagen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums Artikel 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Sozialstaatsprinzip Artikel 20 Abs. 1 GG verstoßen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
Artikel 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip Artikel 20 Abs. 1
GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu,
die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
2.
Dieses Grundrecht aus Artikel 1 Abs. 1 GG hat als
Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG neben dem absolut
wirkenden Anspruch aus Artikel 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes einzelnen
eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst
werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber,
den die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des
Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht
ihm (dem Gesetzgeber) ein Gestaltungsspielraum zu.
3.
Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle
Existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten
Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher
Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
4.
Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des
menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken,
muss aber für einen darüber hinaus gehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur
einmaligen besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.
5.
Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf
diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins
unbedingt erforderlich sind.
Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine
einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des
Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit
(vergleiche BVGE 120, 125, 155 ff.) als auch die Sicherung der Möglichkeit zur
Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch
als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vergleiche BVGE 80, 367,
374; 109, 279, 319).
6.
Ob der Gesetzgeber das Existenzminimum durch Geld-, Sach-
oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Ihm kommt
zudem Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur
Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der
tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen
Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weise: Er ist enger, soweit der
Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige
konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben geht.
7.
Zur Konkretisierung des Anspruches hat der Gesetzgeber
alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und
sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichem Bedarf, also realitätsgerecht,
zu bemessen.
Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür
aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des
Gesamtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte
Methode vor…..
Er (der Gesetzgeber) darf sie vielmehr im Rahmen der
Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen. Abweichungen von der
gewählten Methode bedürfen allerdings der sachlichen Rechtfertigung.
8.
Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen
von gerundet 345,00 €, 311,00 € und 207,00 € können zur Sicherstellung eines
menschenwürdigen Existenzminimums nicht als evident unzureichend erkannt
werden. Die Regelleistungen von 345,00 € nach § 20 II 1. Halbsatz SGB II a. F.
ist nicht in verfassungsmäßiger Weise ermittelt worden, weil von den
Strukturprinzipien des Statistikmodells, das der Gesetzgeber selbst gewählt und
zur Grundlage seiner Bemessung des notwendigen Existenzminimums gemacht hat,
ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist.
Der in § 2 II Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte
Regelsatz – und damit zugleich regelleistungsrelevanten Verbrauch – beruht
nicht auf eines tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
1998.
9.
Der Gesetzgeber hat weder für das SGB II noch für die
Regelsatzverordnung 2005 das Existenzminimum eines minderjährigen Kindes, das
mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, ermittelt, obwohl
schon Alltagserfahrungen auf einen besonderen kinder- und altersspezifischen
Bedarf hindeuten. Kinder sind keine kleinen Erwachsenen…..
Ein zusätzlicher Bedarf ist vor allem bei
schulpflichtigen Kindern zu erwarten. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung
schulischer Pflichten gehören zu ihrem existenziellen Bedarf. Ohne Deckung
dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen,
weil sie ohne den Erwerb der notwendigen Schulmaterialien, wie Schulbücher,
Schulhefte oder Taschenrechner, die Schule nicht erfolgreich besuchen können….
10.
Es ist mit Artikel 1 I GG i. V. m. Artikel 20 I GG zudem
unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums
unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht.
Nach diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die
verbindlich für den Gesetzgeber sind, hat nun der Gesetzgeber
§ 21 SGB II um
einen 6. Absatz ergänzt.
Danach kann zusätzlich zu dem Regelbedarf in Härtefällen der
Anspruchsteller einen zusätzlichen Anspruch auf Leistungen bei unabweisbarem,
laufendem, nicht nur einmaligem und besonderem Bedarf zur Deckung des
menschenwürdigen Existenzminimums geltend machen.
Darüber hinaus muss der Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 das
Existenzminimum minderjähriger Kinder neu bestimmen und die entsprechenden
Regelsätze bzw. das Sozialgeld nach einem transparenten und tatsächlichen
Bedarf der Minderjährigen zu
berücksichtigenden Verfahrens neu festsetzen.
- Urteil des BSG vom 28.10.2009 (AZ: B 14 AS 56/08 R)
In seiner Entscheidung vom 28.10.2009 hat das
Bundessozialgericht eine Entscheidung zur Wirksamkeit eines Antrages
auf Leistungen nach dem SGB II sowie zur Rückwirkung von
Leistungen ab Antragstellung entschieden.
Die Entscheidung enthält folgende Leitsätze:
1.
Der Antrag auf Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ist an keine Form
gebunden.
2.
Nach Antragstellung hat die
Behörde das Verwaltungsverfahren nach den Regelungen des SGB I und des SGB X
durchzuführen. Eine Verwirkung des Antragsrechts nach den Grundsätzen von Treu
und Glauben kommt im Regelfall nicht in Betracht.
Im entschiedenen Fall hatte
der Kläger am 09.06.2005 bei der zuständigen ARGE – Träger für Leistungen nach
dem SGB II – vorgesprochen. Ihm wurde ein Antragsformular ausgehändigt, auf das
im Feld "Tag der Antragstellung" der Stempel "09.06.2005" aufgebracht
war. Persönliche Daten des Klägers wurden am 09.06.2005 nicht erfasst. Am
03.01.2006 legte der Kläger sodann das nunmehr ausgefüllte Antragsformular vom
09.06.2005 der Beklagten vor.
Das Bundessozialgericht hat
entschieden, dass der Grundsicherungsträger dem Kläger rückwirkend für den
Zeitraum ab 09.06.2005 – also dem Zeitpunkt der Antragstellung –
Grundsicherungsleistungen zu bewilligen hatte.
IV. Unfallversicherung
Urteil des BSG (Bundessozialgericht) vom
22.09.2009, AZ: B 2 U 27/08 R
Sachverhalt:
Umstritten ist die Feststellung eines Unfalles als
Arbeitsunfall.
Der Kläger ist Beschäftigter der Provinzial Nord Brandkasse
AG mit Sitz in Kiel und ca. 1600 Beschäftigten. Er nahm am 15.02.2004 an einem "Faschingsfußballturnier"
teil und erlitt einen Unfall mit einer Schulterluxation. Das Turnier hatte die
Betriebssport- gemeinschaft des Unternehmens organisiert.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus
Anlass des Unfalles ab, da Betriebssport mangels Regelmäßigkeit ausscheide und
auch keine betriebliche Gemeinschafts- veranstaltung vorgelegen habe.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers wurde zurück gewiesen. Er hat
keinen Arbeitsunfall erlitten, als er an einem arbeitsfreien Sonntag an einem
"Faschingsfußballturnier" teilnahm und verunglückte. Ein
Arbeitsunfall hätte einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Turnierteilnahme
und seiner versicherten Beschäftigung bei der Brandkasse vorausgesetzt. Dieser Zusammenhang
wäre allenfalls in Betracht gekommen, wenn das Turnier eine "betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung" gewesen wäre. Dafür wäre unter anderem
erforderlich gewesen, dass das Turnier so angelegt worden wäre, dass nahezu
alle ca. 1600 Betriebsangehörige daran hätten teilnehmen sollen und können. Es
war nach den bindenden Feststellungen des LSG aufgrund seiner Konzeption
(Faschingsfußballturnier in Kiel) für einen wesentlich geringeren Personenkreis
geplant und ausgerichtet worden.
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