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Fricke & Fricke Anwälte Partnerschaft

Sozialrecht

Rechtsanwältin Doris Fricke seit über 40 Jahren auf das Sozialrecht spezialisiert und in den Bereichen gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, gesetzliche Unfallversicherung sowie Schwerbehindertenrecht tätig.

Darüber hinaus unterstützt sie Firmen im Zusammenhang mit dem von der Rentenversicherung betriebenen Statusfeststellungsverfahren und Betriebsprüfungen, wenn es um die Feststellung der angestellten oder selbständigen Tätigkeiten eines Mitarbeiters oder im speziellen den Status eines Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH geht.

Erwerbsminderungsrente, Unfallrente, Krankenversicherung

Sie führt engagiert und fachkundig Verfahren bei Verwaltungsbehörden und Sozialgerichten um Ihre Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente oder – nach Berufsunfällen und bei Vorliegen von Berufskrankheiten – Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallversicherung) durchzusetzen.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind in den letzten Jahren immer weiter eingeschränkt worden. Rechtsanwältin Fricke unterstützt Sie sachkundig, die für Sie erforderlichen Therapien von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten sowie die Ihnen zustehenden Pflegeleistungen aus Ihrer gesetzlichen Pflegekasse zu bekommen.

Viele Opfer von Gewalttaten wissen nicht, dass ihnen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz zustehen können.

Rechtsanwältin Fricke verhilft Ihnen sowohl in den Verwaltungsverfahren (Landschaftsverband) als auch vor den Sozialgerichten zu Ihrem Recht.

I. Elternunterhalt und Sozialhilferegress

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.07.2010
(Aktenzeichen XII ZR 140/07)

In seiner Entscheidung vom 28.07.2010 hat der Bundesgerichtshof grundlegende Kriterien zur Berechnung des Elternunterhaltesanspruches aufgestellt:

Die Leitsätze des Urteils lauten:

1.
Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.

2.
Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.

3.
Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.

4.
Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.

5.
In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.

 

Urteil BGH vom 21.11.2012 (AZ: XII ZR 150/10)

Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zzgl. eines Barbetrages für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine– dem Unterhaltsberechtigten zumutbare – einfache und kostengünstigere Heimunterbringung (im Anschluss an Urteil des BGH vom 19.02.2003, AZ: XII ZR 67/00).

 

Beschluss des BGH vom 18.01.2017 (AZ: XII ZB 118/16)

1.
Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils (= angemessene Miete) vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögen schmälert.

2.
Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.

 

II. Gesetzliche Krankenversicherung

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.04.2008 (1 BvR 1984/07)

Kapitalzahlungen aus einer Direktlebensversicherung unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (Bestätigung der Urteile des Bundessozialgericht (BSG) vom 25.04.2007 (B 12 KR 25/05 R, B 12 KR 26/05 R).

Die Krankenversicherung der Rentner wird seit dem Rentenanpassungsgesetz 1982 unter anderem durch Beiträge finanziert, die die Versicherten zu tragen haben. Seit dem werden außer dem Arbeitsentgelt, der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Arbeitseinkommen auch Einnahmen zur Beitragsberechnung herangezogen, die einer Rente vergleichbar sind (so genannte Versorgungsbezüge).
In diesem Zusammenhang ordnet § 229 I 3 SGB V in der seit November 2003 geltenden Fassung Folgendes an:

„Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.“

Der 1942 geborene Beschwerdeführer zu 1) ist als Rentner bei seiner Krankenkasse pflichtversichert. Aus einem im Jahre 1992 als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag wurden ihm im Juni 2004
22.950,51 € ausgezahlt.

Bei der 1944 geborenen Beschwerdeführerin zu 2) schloss der Arbeitgeber im Mai 1977 bei der Nürnberger Lebensversicherungs AG eine Kapitallebensversicherung zu ihren Gunsten ab. In der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2004 war die Beschwerdeführerin bei ihrer Krankenkasse wegen des Bezuges von Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld) pflichtversichert. Zum Fälligkeitszeitpunkt am 01.05.2004 erhielt die Beschwerdeführerin aus dieser Lebensversicherung einen Betrag in Höhe von 86.331,31 € ausgezahlt.

In beiden Fällen hatten die Krankenkassen 1/120 der Kapitalleistungen als fiktiven monatlichen Zahlbetrag einer betrieblichen Altersversorgung angesehen und hierauf Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt. Im Fall des Beschwerdeführers zu 1) sind dies seit dem 01.07.2004 monatlich 29,07 €, im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) seit dem 01.05.2004 monatlich 107,19 €.

In seinem Beschluss vom 07.04.2008 entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass diese Belastung der Kapitalleistungen mit Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht verfassungswidrig ist.

Ein Grundsatz, demzufolge mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen von Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürften, existiere im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.

Es verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn Kapitalleistungen aus Direktversicherungen anders als andere private Altersvorsorgeformen zur Beitragsbemessung herangezogen würden.
Einmalige Kapitalzahlungen erhöhten wie die regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Beitragsfreiheit habe angesichts der wiederholten Änderungen hinsichtlich der Beitragspflicht von Renten- und Versorgungseinkünften in der Vergangenheit nicht entstehen können.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.05.2017 (AZ: B 3 KR 22/15 R) zum Krankengeld

Der dritte Senat hat die Rechtsprechung des ersten Senats zur „Bescheinigungslücke“ aufgegeben.
Im vorliegenden Fall endete die AU-Feststellung (Arbeitsunfähigkeit) des Betroffenen am 03.01.2013 und die weitere Ärztin erstellte erst am 04.01.2013 eine neue AU-Bescheinigung. Damit konnte diese AU-Bescheinigung grundsätzlich erst wieder ab dem 05.01.2013 Kran- kengeldansprüche auslösen.

Bisher hatte das BSG in seiner Rechtsprechung enge Ausnahmen anerkannt, wenn eine rechtzeitige AU-Feststellung durch Umstände verhindert wurde, die den Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sind.
Mit der vorliegenden Entscheidung hat das BSG weitere Ausnahmefälle anerkannt und zwar um den Fall der aus nichtmedizinischen Gründen irrtümlich nicht zeitgerecht erstellten AU- Bescheinigung.

Das Gericht führt aus, dass ausnahmsweise die rückwirkende Anerkennung von AU möglich ist, wenn der Vertragsarzt aus nicht medizinischen Gründen irrtümlich nicht zeitgerecht eine AU-Bescheinigung erweitert.
Unzutreffende rechtliche Ratschläge von Ärtzen, die gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arzt auslösen können, stehen einem Anspruch gegen die Krankenkasse auf Krankengeld nicht entgegen.

III. Private Unfallversicherung

Urteil des OLG Hamm vom 12.06.2017 (6 U 139/15)

1.
Zur Bemessung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines Unfallversicherungsvertrages bei einer Schwerhörigkeit.

2.
Der organische Tinnitus stellt keinen Verlust der Funktionsfähigkeit des Ohres, sondern eine zusätzliche Beeinträchtigung des Gehörs dar, die außerhalb der Gliedertaxe zu bewerten ist.

3.
Die Bestimmung des Invaliditätsgrades eines Polizeibeamten aufgrund von Schwerhörigkeit nach einem bei einem Einsatz erlittenen Kopfverletzung mit Trommelfellverletzung und anschließender Mittelohr-Narbenbildung kann aufgrund eines überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen erfolgen, nachdem das Prozessgericht diesem den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung vorgegeben hat; dies führt vorliegend zu der Festlegung eines Invaliditätsgrades von 10 %.

 

IV. Unfallversicherung

Urteil des BSG (Bundessozialgericht) vom 22.09.2009, AZ: B 2 U 27/08 R

Sachverhalt:
Umstritten ist die Feststellung eines Unfalles als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist Beschäftigter der Provinzial Nord Brandkasse AG mit Sitz in Kiel und ca. 1600 Beschäftigten. Er nahm am 15.02.2004 an einem „Faschingsfußballturnier“ teil und erlitt einen Unfall mit einer Schulterluxation. Das Turnier hatte die Betriebssportgemeinschaft des Unternehmens organisiert.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalles ab, da Betriebssport mangels Regelmäßigkeit ausscheide und auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen habe.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers wurde zurück gewiesen. Er hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er an einem arbeitsfreien Sonntag an einem „Faschingsfußballturnier“ teilnahm und verunglückte. Ein Arbeitsunfall hätte einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Turnierteilnahme und seiner versicherten Beschäftigung bei der Brandkasse vorausgesetzt. Dieser Zusammenhang wäre allenfalls in Betracht gekommen, wenn das Turnier eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ gewesen wäre. Dafür wäre unter anderem erforderlich gewesen, dass das Turnier so angelegt worden wäre, dass nahezu alle ca. 1600 Betriebsangehörige daran hätten teilnehmen sollen und können. Es war nach den bindenden Feststellungen des LSG aufgrund seiner Konzeption (Faschingsfußballturnier in Kiel) für einen wesentlich geringeren Personenkreis geplant und ausgerichtet worden.

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