Rechtsanwältin Doris Fricke seit über 40 Jahren auf das Sozialrecht spezialisiert und in den Bereichen gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, gesetzliche Unfallversicherung sowie Schwerbehindertenrecht tätig.
Darüber hinaus unterstützt sie Firmen im Zusammenhang mit dem von der Rentenversicherung betriebenen Statusfeststellungsverfahren und Betriebsprüfungen, wenn es um die Feststellung der angestellten oder selbständigen Tätigkeiten eines Mitarbeiters oder im speziellen den Status eines Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH geht.
Erwerbsminderungsrente, Unfallrente, Krankenversicherung
Sie führt engagiert und fachkundig Verfahren bei Verwaltungsbehörden und Sozialgerichten um Ihre Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente oder – nach Berufsunfällen und bei Vorliegen von Berufskrankheiten – Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallversicherung) durchzusetzen.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind in den letzten Jahren immer weiter eingeschränkt worden. Rechtsanwältin Fricke unterstützt Sie sachkundig, die für Sie erforderlichen Therapien von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten sowie die Ihnen zustehenden Pflegeleistungen aus Ihrer gesetzlichen Pflegekasse zu bekommen.
Viele Opfer von Gewalttaten wissen nicht, dass ihnen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz zustehen können.
Rechtsanwältin Fricke verhilft Ihnen sowohl in den Verwaltungsverfahren (Landschaftsverband) als auch vor den Sozialgerichten zu Ihrem Recht.
I. Elternunterhalt und Sozialhilferegress
Urteil des Bundesgerichtshofes vom
28.07.2010
(Aktenzeichen XII ZR 140/07)
In seiner Entscheidung vom 28.07.2010 hat der Bundesgerichtshof grundlegende Kriterien zur Berechnung des Elternunterhaltesanspruches aufgestellt:
Die Leitsätze des Urteils lauten:
1.
Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere
Einkünfte als sein Ehegatte, ist die
Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt
in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem
Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in
Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um
die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des
sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des
Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute.
Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf
hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem
Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen.
Für den Elternunterhalt kann der
Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem
Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt
einsetzen.
2.
Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den
Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen
eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses
Mehreinkommens zu bemessen.
3.
Aufwendungen für eine Hausrats- und
Haftpflichtversicherung sind auch bei der
Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg
abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.
4.
Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der
gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten,
können Aufwendungen für eine zusätzliche
Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.
5.
In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten
sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§
35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags
(§ 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein
Bedarf anzuerkennen.
Urteil BGH vom 21.11.2012 (AZ: XII ZR 150/10)
Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zzgl. eines Barbetrages für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine– dem Unterhaltsberechtigten zumutbare – einfache und kostengünstigere Heimunterbringung (im Anschluss an Urteil des BGH vom 19.02.2003, AZ: XII ZR 67/00).
Beschluss des BGH vom 18.01.2017 (AZ: XII ZB 118/16)
1.
Neben den Zinsen sind die
Tilgungsleistungen bis zur Höhe des
Wohnvorteils (= angemessene Miete) vom
Einkommen des
Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen,
ohne dass dies seine Befugnis zur
Bildung eines zusätzlichen
Altersvorsorgevermögen schmälert.
2.
Der den Wohnvorteil dann noch
übersteigende Tilgungsanteil ist als
Vermögensbildung zu Lasten des
Unterhaltsberechtigten im Rahmen der
sekundären Altersvorsorge auf die
Altersvorsorgequote von 5 % des
Bruttoeinkommens des
Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.
II. Gesetzliche Krankenversicherung
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.04.2008 (1 BvR 1984/07)
Kapitalzahlungen aus einer Direktlebensversicherung unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (Bestätigung der Urteile des Bundessozialgericht (BSG) vom 25.04.2007 (B 12 KR 25/05 R, B 12 KR 26/05 R).
Die Krankenversicherung der Rentner wird seit dem
Rentenanpassungsgesetz 1982 unter anderem durch
Beiträge finanziert, die die Versicherten zu tragen
haben. Seit dem werden außer dem Arbeitsentgelt, der
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und
dem Arbeitseinkommen auch Einnahmen zur
Beitragsberechnung herangezogen, die einer Rente
vergleichbar sind (so genannte
Versorgungsbezüge).
In diesem Zusammenhang ordnet § 229 I 3 SGB V in der
seit November 2003 geltenden Fassung Folgendes an:
„Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.“
Der 1942 geborene Beschwerdeführer zu 1) ist als
Rentner bei seiner Krankenkasse pflichtversichert.
Aus einem im Jahre 1992 als Direktversicherung
abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag wurden
ihm im Juni 2004
22.950,51 € ausgezahlt.
Bei der 1944 geborenen Beschwerdeführerin zu 2) schloss der Arbeitgeber im Mai 1977 bei der Nürnberger Lebensversicherungs AG eine Kapitallebensversicherung zu ihren Gunsten ab. In der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2004 war die Beschwerdeführerin bei ihrer Krankenkasse wegen des Bezuges von Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld) pflichtversichert. Zum Fälligkeitszeitpunkt am 01.05.2004 erhielt die Beschwerdeführerin aus dieser Lebensversicherung einen Betrag in Höhe von 86.331,31 € ausgezahlt.
In beiden Fällen hatten die Krankenkassen 1/120 der Kapitalleistungen als fiktiven monatlichen Zahlbetrag einer betrieblichen Altersversorgung angesehen und hierauf Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt. Im Fall des Beschwerdeführers zu 1) sind dies seit dem 01.07.2004 monatlich 29,07 €, im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) seit dem 01.05.2004 monatlich 107,19 €.
In seinem Beschluss vom 07.04.2008 entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass diese Belastung der Kapitalleistungen mit Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht verfassungswidrig ist.
Ein Grundsatz, demzufolge mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen von Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürften, existiere im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.
Es verstoße auch nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz, wenn Kapitalleistungen aus
Direktversicherungen anders als andere private
Altersvorsorgeformen zur Beitragsbemessung
herangezogen würden.
Einmalige Kapitalzahlungen erhöhten wie die
regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten.
Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der
Beitragsfreiheit habe angesichts der wiederholten
Änderungen hinsichtlich der Beitragspflicht von
Renten- und Versorgungseinkünften in der
Vergangenheit nicht entstehen können.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.05.2017 (AZ: B 3 KR 22/15 R) zum Krankengeld
Der dritte Senat hat die Rechtsprechung
des ersten Senats zur
„Bescheinigungslücke“ aufgegeben.
Im vorliegenden Fall endete die
AU-Feststellung (Arbeitsunfähigkeit) des
Betroffenen am 03.01.2013 und die
weitere Ärztin erstellte erst am
04.01.2013 eine neue AU-Bescheinigung.
Damit konnte diese AU-Bescheinigung
grundsätzlich erst wieder ab dem
05.01.2013 Kran- kengeldansprüche
auslösen.
Bisher hatte das BSG in seiner
Rechtsprechung enge Ausnahmen anerkannt,
wenn eine rechtzeitige AU-Feststellung
durch Umstände verhindert wurde, die den
Verantwortungsbereich der Krankenkasse
zuzurechnen sind.
Mit der vorliegenden Entscheidung hat
das BSG weitere Ausnahmefälle anerkannt
und zwar um den Fall der aus
nichtmedizinischen Gründen irrtümlich
nicht zeitgerecht erstellten AU-
Bescheinigung.
Das Gericht führt aus, dass
ausnahmsweise die
rückwirkende Anerkennung von
AU möglich ist, wenn der
Vertragsarzt aus nicht
medizinischen Gründen
irrtümlich nicht zeitgerecht
eine AU-Bescheinigung
erweitert.
Unzutreffende rechtliche
Ratschläge von Ärtzen, die
gegebenenfalls
Schadensersatzansprüche
gegenüber dem Arzt auslösen
können, stehen einem
Anspruch gegen die
Krankenkasse auf Krankengeld
nicht entgegen.
III. Private Unfallversicherung
Urteil des OLG Hamm vom 12.06.2017 (6 U 139/15)
1.
Zur Bemessung
des
Invaliditätsgrades
im Rahmen eines
Unfallversicherungsvertrages
bei einer
Schwerhörigkeit.
2.
Der organische
Tinnitus stellt
keinen Verlust
der
Funktionsfähigkeit
des Ohres,
sondern eine
zusätzliche
Beeinträchtigung
des Gehörs dar,
die außerhalb
der Gliedertaxe
zu bewerten ist.
3.
Die Bestimmung
des
Invaliditätsgrades
eines
Polizeibeamten
aufgrund von
Schwerhörigkeit
nach einem bei
einem Einsatz
erlittenen
Kopfverletzung
mit
Trommelfellverletzung
und
anschließender
Mittelohr-Narbenbildung
kann aufgrund
eines
überzeugenden
und
nachvollziehbaren
Gutachtens eines
medizinischen
Sachverständigen
erfolgen,
nachdem das
Prozessgericht
diesem den
maßgeblichen
Zeitpunkt für
die Beurteilung
vorgegeben hat;
dies führt
vorliegend zu
der Festlegung
eines
Invaliditätsgrades
von 10 %.
IV. Unfallversicherung
Urteil des BSG (Bundessozialgericht) vom 22.09.2009, AZ: B 2 U 27/08 R
Sachverhalt:
Umstritten ist die Feststellung eines Unfalles als
Arbeitsunfall.
Der Kläger ist Beschäftigter der Provinzial Nord
Brandkasse AG mit Sitz in Kiel und ca. 1600
Beschäftigten. Er nahm am 15.02.2004 an einem
„Faschingsfußballturnier“ teil und
erlitt einen Unfall mit einer Schulterluxation. Das
Turnier hatte die Betriebssportgemeinschaft des
Unternehmens organisiert.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen
aus Anlass des Unfalles ab, da Betriebssport mangels
Regelmäßigkeit ausscheide und auch keine
betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen
habe.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers wurde zurück gewiesen. Er
hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er an einem
arbeitsfreien Sonntag an einem
„Faschingsfußballturnier“ teilnahm und
verunglückte. Ein Arbeitsunfall hätte einen
sachlichen Zusammenhang zwischen der
Turnierteilnahme und seiner versicherten
Beschäftigung bei der Brandkasse vorausgesetzt.
Dieser Zusammenhang wäre allenfalls in Betracht
gekommen, wenn das Turnier eine „betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung“ gewesen wäre.
Dafür wäre unter anderem erforderlich gewesen, dass
das Turnier so angelegt worden wäre, dass nahezu
alle ca. 1600 Betriebsangehörige daran hätten
teilnehmen sollen und können. Es war nach den
bindenden Feststellungen des LSG aufgrund seiner
Konzeption (Faschingsfußballturnier in Kiel) für
einen wesentlich geringeren Personenkreis geplant
und ausgerichtet worden.
