BGH, Beschluss vom 04.10.2017 – XII ZB 55/17
1.
Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte
allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden
Elternteils erforderlich, stellen die
Betreuungskosten keinen Mehrbedarf
des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen
Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im
Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein
zu leisten ist.
2.
Dafür entstehende Betreuungskosten können
mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendun- gen
des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.
