BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15
1.
Nach dem paritätischen Wechselmodell lebt ein
Kind annähernd gleich bei den Elternteilen. Das
Gericht kann ein Wechselmodell auch ohne Konsens der
Eltern anordnen, da das Gesetz den Umfang des
Umgangs nicht vorgibt.
2.
Das Wechselmodell muss aber dem Kindeswohl
entsprechen. Bei hoher Konfliktbelastung entspricht
das Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl.
Die Anordnung des Wechselmodells kann dem Kindeswohl
nur entsprechen, wenn die Eltern kooperations- und
kommunikationsfähig sind.
